Approbation beantragen in NRW: neue Regelungen

Das sogenannte Anerkennungsgesetz (BQFG, Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen) ist verändert worden. Diese Neuregelungen sind Anfang 2016 in Kraft getreten. Von diesen Veränderungen sind insbesondere auch die Heilberufe in Deutschland betroffen.

Wenn Sie Angehörige/r eines reglementierten Heilberufs sind, der der Anerkennung bedarf (Ärzt/innen, Zahnärzt/innen, Apotheker/innen, Pflegefachkraft u.v.m.) und Ihren Abschluss in der Europäischen Union gemacht haben, können Sie Ihren Anerkennungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen, die Sie einreichen müssen (z.B. Prüfungszeugnisse und andere Befähigungsnachweise), elektronisch übermitteln.

Für alle Antragstellende, also nicht nur aus EU-Staaten, sondern auch aus sog. Drittstaaten, gilt, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung, also eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung, Vorrang vor einer Sprachprüfung bzw. Fachsprachprüfung hat. Sie können also Ihre Fachkenntnisse darlegen, z.B. in einer ärztlichen Kenntnisprüfung, ohne zuvor eine Fachsprachprüfung vor einer Ärztekammer bestanden zu haben.

Wenn die Behörde Ihren Antrag auf Approbation prüft und zwischen Ihrem Berufsabschluss und dem vergleichbaren Berufsabschluss in Deutschland wesentliche Unterschiede feststellt, muss die Behörde diese Unterschiede inhaltlich begründen. Dabei ist die Ausbildungsdauer kein Kriterium. Es gibt allerdings Mindestanforderungen an Ausbildungen: So müssen beispielsweise Ärzt/innen, für die bei EU-Abschlüssen die Ausbildung rechtlich verbindlich geregelt ist, eine Mindeststudiendauer von fünf Jahren und eine Mindeststundenzahl von 5.500 nachweisen.

Sehr wichtig ist: Wenn Sie einen Antrag gestellt haben und von der Behörde einen Bescheid bekommen haben, in dem steht, dass Sie eine Fachsprach- oder Kenntnisprüfung ablegen müssen, so haben Sie ein Anrecht darauf, dass man Ihnen innerhalb von sechs Monaten nach dieser Entscheidung einen Prüfungstermin anbietet.

Für viele Antragstellende ist es wichtig zu erfahren, dass eine Arbeitsplatzzusage nicht unbedingt Voraussetzung für die Antragsannahme auf Approbation sein kann. Gleichwohl muss glaubhaft gemacht werden, dass Sie den Antrag in einer bestimmten Region stellen, um dort nach Anerkennung auch tatsächlich tätig werden zu wollen. Wenn Sie also in Nordrhein-Westfalen bei einer Bezirksregierung Ihren Antrag stellen, sollten Sie deutlich machen, welche Kontakte Sie aufgenommen haben und was Sie unternehmen, damit nachvollziehbar ist, dass der Aufwand, Ihre Anerkennung zu ermöglichen, gerechtfertigt ist. Bitte beachten Sie: Es dürfen parallel keine Mehrfachanträge gestellt werden, und es ist keinesfalls sinnvoll, dass z.B. Personalvermittlungsunternehmen Sie mit zahlreichen Anfragen unterstützen.

Manche Ärztinnen und Ärzte teilen uns mit, dass sie leider keine Unterlagen über ihre Ausbildung, ihr Studium oder ihr Arbeitszeiten bei der Flucht haben retten können. Hier besteht die Möglichkeit, die entsprechende Anerkennung z.B. als Arzt oder Ärztin durch das Ablegen der Kenntnisprüfung zu erlangen. In Nordrhein-Westfalen bereitet das mibeg-Institut Medizin zielgerichtet auf solche Prüfungen vor.