Archiv der Kategorie: Beratung zur Anerkennung

Kenntnisprüfung als Apothekerin bestanden

ApothekenlogoHeute meldete sich eine Apothekerin aus Mönchengladbach. Sie hat sich im mibeg-Institut Medizin gezielt auf die pharmazeutische Kenntnisprüfung vorbereitet, die aus dem Ausland kommende Pharmazeut/innen ablegen, um ihre Approbation zu erlangen. Wir freuen uns sehr mit unserer Absolventin, dass sie bestanden hat. Herzlichen Glückwunsch!

Wir freuen uns mit unseren Absolventinnen und Absolventen des Kurses, denn alle Apothekerinnen und Apotheker, die aus dem Kurs heraus einen Termin für die Kenntnisprüfung bereits bekommen haben, haben auch bestanden!

Die pharmazeutische Fortbildung kann zu 100 Prozent öffentlich gefördert werden und startet wieder am 16. November 2020.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung zum Intensivseminar Pharmazie finden Sie hier.

Übersicht der ärztlichen Fachsprachprüfungen in den Bundesländern

Ärztinnen und Ärzte, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen und hier ihren Beruf ausüben möchten, müssen eine ärztliche Fachsprachprüfung bestehen. Wenn sie den Antrag auf Approbation bei ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und die Voraussetzungen erfüllen, meldet die Behörde die Ärztinnen und Ärzte zur Fachsprachprüfung bei der zuständigen Landesärztekammer an.

Folgende Ärztekammern bieten eine Fachsprachprüfung an:

  • Baden-Württemberg
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Baden-Württemberg
  • Bayern
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Bayern
  • Berlin
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Berlin
  • Brandenburg
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Brandenburg
  • Bremen
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Bremen
  • Hamburg
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Hamburg
  • Hessen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Nordrhein bzw. durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe
  • Rheinland-Pfalz
    Fachsprachprüfung durch die Bezirksärztekammer Rheinhessen
  • Saarland
    Fachsprachprüfung einer Landesärztekammer oder Sprachzertifikat
  • Sachsen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Schleswig-Holstein, in Verbund abgenommen mit der Landesärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Thüringen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Thüringen

Lediglich die Ärztekammer Saarland verfügt über kein eigenes Prüfverfahren, aber dieses Bundesland akzeptiert ein Fachsprachzertifikat, das vor einer anderen Ärztekammer erfolgreich erworben wurde.

In allen Bundesländern sollten Prüfungsteilnehmer vor der medizinischen Fachsprachprüfung über ein allgemeinsprachliches Prüfungszertifikat mindestens auf dem Level B2 (GER) eines anerkannten Sprachinstituts verfügen.

 

Wie kann ich einen akademischen Grad, den ich im Ausland erworben habe, in Deutschland führen?

Wenn Sie an einer ausländischen Hochschule einen Doktortitel oder einen akademischen Grad zum Abschluss Ihres Studiums erworben haben (z.B. »Diplom-Chemikerin [Dipl.-Chem.]«, »Bachelor of Arts [BA]«, »Master of Science [MSc]«, »Doctor Medicinae [Dr. med.]«), können Sie diesen Grad in Deutschland führen. Allerdings sind dabei besondere landesrechtliche Regelungen zu befolgen.

Für Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft Hinweise zur Führung ausländischer Hochschulabschlüsse und Grade veröffentlicht. Zwischen der Führung eines akademischen Titels oder Grades, der an einer zugelassenen und anerkannten Hochschule im Ausland erworbenen wurde, und der beruflichen Anerkennung ist grundsätzlich zu unterscheiden. Unser Artikel geht hier nur auf das Führen eines akademischen Titels oder Grades ein.

Wenn es eine geschützte Berufsbezeichnung oder ein reglementierter Beruf ist, kann die Berufsbezeichnung nur nach Anerkennung geführt werden, beispielsweise Arzt oder Ärztin. Für die berufliche Anerkennung ist in Nordrhein-Westfalen bei Gesundheitsberufen die Bezirksregierung zuständig.

Ein Hochschulgrad aber kann geführt werden, ohne dass ein Zustimmungsverfahren durchlaufen wird. D.h. nicht das Ministerium entscheidet, ob der Titel, beispielsweise »Chemiker B.A.« geführt wird, sondern der Titelinhaber selbst.

»Die Inhaberin oder der Inhaber eines Grades muss selbst entscheiden und dies in jeder Hinsicht verantworten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung eines Grades in der von der Inhaberin/dem Inhaber des Grades gewünschten Form erfüllt sind.

Für die Führbarkeit eines Grades, Hochschultitels und einer Hochschultätigkeitsbezeichnung sind im Wesentlichen folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die verleihende Institution muss nach dem Recht des Herkunftslandes eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule sein.
  • Der Grad muss aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von der Hochschule verliehen worden sein. Damit ist insbesondere die Führung von Graden unzulässig, die als Gegenleistung für eine finanzielle Zuwendung verliehen wurden, sogenannter Titelkauf.
  • Bei der Führung des ausländischen Grades muss grundsätzlich die verleihende Institution in Klammern angegeben werden, zum Beispiel ›Master of Arts (Harvard University)‹, ›kandydat medycnych nauk (Nationale Universität für Medizin Charkiw)‹.
  • Bei Abschlüssen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und bei einigen ausgewählten Doktorgraden aus anderen Staaten kann der Klammerzusatz mit dem Namen der verleihenden Hochschule / Institution entfallen. Einzelheiten finden Sie hierzu in der Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich (Doktorverordnung) vom 31. März 2008 (GV. NRW. 2008, S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2015 (GV. NRW. 2015, S. 223).
  • Grade aus fremden Schriftarten wie Griechisch, Arabisch, Chinesisch etc. dürfen in die lateinische Schrift übertragen werden. Es darf die im Herkunftsland zugelassene oder – soweit keine solche besteht – dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
  • Informationen zu staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, ausländischen Abschlüssen und Graden, Hochschultiteln und -tätigkeitsbezeichnungen, deren Übersetzungen und Abkürzungen finden Sie in der Datenbank Anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad ist nach § 69 Abs. 2 Satz 5 HG nicht zulässig. Dieses gilt auch für Abkürzungen.«

Titelmissbrauch ist strafbar. Ein Missbrauch liegt auch dann vor, wenn beispielsweise bei einem medizinischen Doktorentitel die verleihende Universität des Auslandes nicht mitgeführt, sondern einfach die Abkürzung »Dr. med.« verwandt wird.

Insgesamt sollte der Titelinhaber äußerst sorgfältig mit der Führung des Titels umgehen, gerade als Kennzeichen seiner akademischen Qualifikation.

Unseriöser Umgang mit Titeln zu Werbezwecken kommt immer wieder vor, auch in sogenannten »Grauzonen«, wenn sich jemand als »Prof. Dr. med.« vorstellt, aber nicht als Professor in Lehre und Forschung an einer medizinischen Fakultät einer hiesigen Universität ein medizinisches Fachgebiet vertritt.

GQMG fordert in einem Positionspapier verbesserte Sprachkompetenz von ausländischen Pflegefachkräften

GQMG Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der GesundheitsversorgungEin Positionspapier mit glasklaren Forderungen hat die GQMG-Arbeitsgruppe Pflege und Qualität unter der Leitung von Vivienne Thomas, Armin Hauss und Vera Lux vorgelegt. Vera Lux gehört dem Vorstand der GQMG an und ist deren stellvertretende Vorsitzende.

Die GQMG legt einen 13 Punkte umfassenden Katalog vor, der nicht nur einheitliche und standardisierte Verfahren zur Ermittlung der Sprachkompetenz fordert, sondern auch, dass Sprachprüfungen auf die Pflegekammern zu übertragen sind. Die Einschätzung der berufsspezifischen Sprachkompetenz müsse durch qualifizierte Praxisanleiter/innen erfolgen. Aus dem Ausland kommende Pflegefachpersonen müssten im deutschen Gesundheitssystem fortgebildet werden. Fachliche wie sprachliche Anerkennung hätten einheitlichen Kriterien zu folgen.

Die Arbeitsgruppe hat sich intensiv mit der Sprachkompetenz von ausländischen Pflegefachpersonen auseinandergesetzt und betont, dass bei dem hohen Bedarf an Pflegefachpersonen es jedoch »Anlass zur Sorge (gibt), dass es mehr um Quantität als um Qualität geht. Die Anforderungen an die Sprachkompetenz werden eher abgesenkt, um die Anwerbung und Berufsanerkennung ausländischer Pflegefachpersonen schneller zu realisieren. Aufgrund der prekären Lage auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland ist die Rekrutierung ausländischer Pflegefachpersonen zu einem attraktiven Geschäftsmodell für Vermittler geworden.«

Von diesem Geschäftsmodell wollen nicht zuletzt auch zahlreiche Sprachvermittler profitieren, die teilweise nicht einmal über eine akademische Sprachvermittlungskompetenz im Bereich der Germanistik verfügen. In Schnellkursen ernannte Lehrer/innen für Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache sind neben qualifiziert ausgebildeten Sprachlehrer/innen auf einem Markt unterwegs, in dem die Zielgruppen Medizin und Pflege eine besondere Bedeutung haben. Fachbegriffe in Medizin und Pflege werden häufig von Sprachvermittlern gelehrt, die selbst nicht über Berufsabschlüsse und -erfahrungen in diesen Bereichen verfügen. In der Folge sind nicht nur skurril anmutende Lehrbücher entstanden, sondern es werden auch Kurse durchgeführt, die zeitlich unzumutbar rund um die Dienstzeiten von hart arbeitenden Pflegehelfern organisiert werden und Zertifikate nach sich ziehen, die ihr Geld nicht wert sind.

Mit dem Positionspapier der GQMG wird deutlich, dass es zur Qualitätssicherung im Bereich der Pflege höchste Zeit ist, hier entsprechende Qualitätsstandards zu schaffen.

Die Forderungen der GQMG im Einzelnen:

  1. Die Anerkennung von international erworbenen Bildungsabschlüssen muss nach (bundes-)einheitlichen Kriterien erfolgen.
  2. Zur Berufsanerkennung als Pflegefachperson ist das Sprachniveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) erforderlich.
  3. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens müssen die pflegerischen und medizinischen Fachtermini geprüft und in die Bewertung der Sprachkompetenz aufgenommen werden.
  4. Für die Sprachkompetenzprüfung ist ein einheitliches und standardisiertes Verfahren zu entwickeln und anzuwenden.
  5. Die Prüfung der Sprachkompetenz ist auf die Pflegekammern zu übertragen. In Bundesländern, wo noch keine Pflegekammer existiert, soll das Land dafür eine zentrale Stelle einrichten.
  6. Sprachschulen müssen eine Zertifizierung bzw. Akkreditierung nachweisen.
  7. Die Einschätzung der berufsspezifischen Sprachkompetenz im Rahmen des Anerkennungsverfahrens muss durch qualifizierte Praxisanleiter erfolgen.
  8. Für die Begleitung während der Anerkennungsphase in der jeweiligen pflegerischen Einrichtung sind qualifizierte Praxisanleiter freizustellen.
  9. Arbeitgeber müssen sprachliche Qualifizierungsangebote bereitstellen, um die sprachliche Qualifikation der internationalen Pflegefachpersonen weiter zu entwickeln und langfristig zu sichern.
  10. Zur Bindung von zugewanderten Pflegefachpersonen müssen Arbeitgeber spezifische, auf den Beruf und das soziale Umfeld ausgerichtete Integrationskonzepte entwickeln.
  11. Internationale Pflegefachpersonen müssen im deutschen Gesundheitssystem fortgebildet werden.
  12. Bereitstellung finanzieller Mittel für eine wissenschaftliche und praxisbezogene Forschung im Hinblick auf effektive Maßnahmen zu Rekrutierungs- und Bindungsaspekten sowie zu den Auswirkungen auf die pflegebedürftigen Menschen und Outcomes seitens der Politik.
  13. Einsatz von strukturierten Arbeitshilfen wie z.B. SBAR (Holtel et al. 2015) für eine zielgerichtete Kommunikation.

Informationsseminar »Wege zur Anerkennung«: Wir beraten Sie gern online

Zahlreiche Anfragen erreichen uns von Angehörigen eines akademischen Heilberufs oder eines anderen Gesundheitsfachberufs, die ihre berufliche Anerkennung in Deutschland anstreben. Aufgrund der Pandemie-Situation ist es zurzeit nicht möglich, das Informationsseminar »Wege zur Anerkennung« in Präsenzform durchzuführen.

Um die vielen Anfragen aber beantworten zu können, sind wir für Sie da, um Sie telefonisch, per Skype oder per E-Mail zu beraten. Das Projektteam IQuaMed steht Ihnen wie gewohnt jeden Dienstag in der Zeit von 10 bis 14 Uhr für Ihre Fragen zur Verfügung. Weitere Informationen zu diesem kostenfreien Beratungsangebot finden Sie hier.