Archiv der Kategorie: Lexikon Anerkennung in Deutschland

Wo kann ich meine ärztliche Fachsprachprüfung absolvieren?

Wenn Sie als Arzt oder Ärztin nach Deutschland kommen und hier ihren Beruf ausüben möchten, müssen Sie eine ärztliche Fachsprachprüfung bestehen. Wenn Sie den Antrag auf Approbation bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und die Voraussetzungen erfüllen, meldet die Behörde Sie zur Fachsprachprüfung bei der zuständigen Landesärztekammer an.

Folgende Ärztekammern bieten eine Fachsprachprüfung an:

  • Baden-Württemberg
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Baden-Württemberg
  • Bayern
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Bayern
  • Berlin
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Berlin
  • Brandenburg
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Brandenburg
  • Bremen
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Bremen
  • Hamburg
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Hamburg
  • Hessen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Nordrhein bzw. durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe
  • Rheinland-Pfalz
    Fachsprachprüfung durch die Bezirksärztekammer Rheinhessen
  • Saarland
    Fachsprachprüfung einer Landesärztekammer oder Sprachzertifikat
  • Sachsen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Schleswig-Holstein, in Verbund abgenommen mit der Landesärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Thüringen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Thüringen

Lediglich die Ärztekammer Saarland verfügt über kein eigenes Prüfverfahren, aber dieses Bundesland akzeptiert ein Fachsprachzertifikat, das vor einer anderen Ärztekammer erfolgreich erworben wurde.

Sie sollten vor der ärztlichen Fachsprachprüfung bereits gut Deutsch sprechen und über ein allgemeinsprachliches Deutschzertifikat mindestens auf dem Level B2 (GER) eines anerkannten Sprachinstituts verfügen. Es ist hilfreich, wenn Sie bereits im Herkunftsland intensiv Deutsch lernen.

 

Über 10.000 Deutsche studieren Medizin im Ausland

Auf rund 10.000 Studierende wird die Anzahl derjenigen geschätzt, die ein deutsches Abitur haben und in Deutschland keinen Medizin-Studienplatz bekommen haben. Es gibt sehr viele Informationen für aus dem Ausland kommende Ärztinnen und Ärzte in Bezug auf ihre Anerkennung in Deutschland, aber nur wenig Informationen für diese Zielgruppe. Selbstverständlich möchten viele Studierende wissen, ob sie nach einem erfolgreich absolvierten Studium in Deutschland arbeiten können und ob der Abschluss anerkannt wird.

Als Faustregel kann in jedem Fall gelten, dass ein etabliertes Medizinstudium an einer zugelassenen Universität in Gänze absolviert werden muss, das heißt, unter Einbeziehung aller Theorie- und Praxisphasen, die bis zur Berufszulassung im jeweiligen Studienland gelten. Kann eine Berufszulassung im Studienland als Arzt oder Ärztin erreicht werden, bestehen gute Voraussetzungen zur Anerkennung auch in Deutschland.

Bei einem deutschsprachigen Abitur (und bei Deutsch als Muttersprache) muss bei der Anerkennung in Deutschland keine Fachsprachprüfung mehr absolviert werden, aber unter Umständen eine Kenntnisprüfung.

Im Bereich der Europäischen Union gibt es sehr weitreichende Regelungen der Anerkennung der Medizin-Studiengänge. Eine Qualifikation wird auf Antrag automatisch anerkannt, wenn die Qualifikation in der entsprechenden Europäischen Anerkennungsrichtlinie gelistet ist, nach der Richtlinie studiert und das Studium nach einem bestimmten Stichtag begonnen wurde. Entspricht das in der Europäischen Union absolvierte Medizin-Studium diesen Kriterien, ist bei einer vollständigen Ableistung keine Kenntnisprüfung erforderlich.

Anders sieht das in sogenannten Drittstaaten aus, also den Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören. Auch hier sollte man sich im Einzelfall gut beraten lassen und eine rechtssichere Auskunft einholen, bevor man eine Entscheidung zu einem, teilweise auch mit hohen Kosten verbundenen, Auslandsstudium trifft.

Eine kostenlose Beratung bietet beispielsweise das Auslandsreferat des Marburger Bundes an. Dessen Leiterin Ruth Wichmann ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats des Programms IQuaMed des mibeg-Instituts Medizin.

Sonderregelungen der Krankenhausfinanzierung

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) kommt im Gesundheitswesen und in der Krankenhausfinanzierung eine besondere Bedeutung zu. Der G-BA ist lt. eigener Aussage das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.

Der G-BA hat Zentrumsregelungen aufgestellt, die bundeseinheitlich für die Krankenhäuser in Deutschland festlegen, welche besonderen Kompetenzen oder Ausstattungsmerkmale vorhanden sein müssen, um für besondere medizinische Leistungen Zuschläge zu erhalten, die nicht über das patientenbezogene Fallpauschalensystem finanziert werden.

Folgende Zentren sind hierbei von Bedeutung:

  • Zentren für seltene Erkrankungen
  • Onkologische Zentren
  • Traumazentren
  • Rheumatologische Zentren
  • Herzzentren
  • Neurovaskuläre Zentren (seit 18.12.2020)
  • Lungenzentren (seit 18.12.2020)

Zentren nehmen fachbereichsbezogen besondere Aufgaben in der medizinischen Versorgung wahr und müssen besondere Qualitätsanforderungen erfüllen.  Qualitätsanforderungen können sich beispielsweise auf Mindestfallzahlen beziehen. Die besonderen Aufgaben werden in Deutschland von der zuständigen Landesplanungsbehörde zugeteilt.

Neu ist, dass Brustzentren diese Anforderungen nicht mehr erfüllen, da eine Krebserkrankung wissenschaftlich heute nicht mehr als eine auf ein Organ beschränkte Krankheit definiert wird.

In Nordrhein-Westfalen hat insbesondere eine Ärztekammer sich um die Qualitätsüberprüfung und Zertifizierung von Brustzentren gekümmert und bedauert nun diese Beschlussfassung.  G-BA-Chef Prof. Josef Hecken formulierte glasklar: »Der G-BA wird diesen Beschluss nicht ändern.«

Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte wird in NRW durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe durchgeführt

Wie wir bereits berichteten, hat das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MAGS) des Landes NRW die Zuständigkeit für die ärztliche Kenntnisprüfung und die ärztliche Eignungsprüfung in Nordrhein-Westfalen auf die Ärztekammern übertragen.

Bereits im Januar 2020 hat der nordrhein-westfälische Landtag mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes beschlossen, dass zukünftig das zuständige Fachministerium ermächtigt wird, »durch Rechtsverordnung den Kammern die Durchführung von Kenntnis- und Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen, Prüfungen zur Feststellung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen als Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen«.

Während im Bereich der Zahnheilkunde die zuständigen Kammern bereits mit der Durchführung der Kenntnisprüfung beauftragt waren, stand diese Regelung für den Bereich des ärztlichen Heilberufs noch aus. Zum 5. Februar 2021 hat nun das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales des Landes NRW die Ärztekammer Westfalen-Lippe beauftragt, Kenntnis- und Eignungsprüfungen durchzuführen.

Kenntnis- und Eignungsprüfungen werden durchgeführt, wenn die zuständigen Stellen – in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Münster zuständig – einen Antrag auf Approbation prüfen und im Vergleich zum hiesigen Studien- und Ausbildungsstand Unterschiede bzw. Defizite feststellen, die durch den Nachweis von Kenntnissen in einer Prüfung geheilt werden können.

Von einer Kenntnisprüfung wird regelmäßig bei Ärztinnen und Ärzte gesprochen, wenn das in einem Drittstaat absolvierte Medizinstudium Unterschiede zum hiesigen Studium aufweist, die auch nicht durch eine dokumentierte Berufserfahrung ausgleichbar erscheinen. Die Kenntnisprüfung ist auch regelmäßig Mittel der Wahl, wenn ein Antragsteller keine entsprechenden Dokumente vorweisen kann.

Die Eignungsprüfung wird gewählt, wenn bestimmte Defizite festgestellt werden, deren nachträglicher Wissenserwerb in einer Prüfung nachgewiesen werden kann. Die Eignungsprüfung ist selten erforderlich. Sie bezieht sich nur auf Antragsteller aus dem europäischen Raum, bei denen die Anerkennung aufgrund von bestimmten Defiziten nicht auf Grundlage der europäischen Harmonisierungsgrundlage anerkannt wird.

Die Kenntnisprüfung wird durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe als mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung durchgeführt. Die Prüfung umfasst die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Hinzu kommen Fragen, die sich auf die Notfallmedizin, die klinische Pharmakologie / Pharmakotherapie, auf bildgebende Verfahren, den Strahlenschutz sowie auf Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung beziehen. Die Prüfung umfasst somit immer die Patientenvorstellung und das Prüfungsgespräch.

Gut zu wissen:

  1. Eine Anmeldung zur Kenntnisprüfung erfolgt immer über die Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Gesundheitsberufe ZAG.
  2. Die Prüfungsgebühr muss überwiesen sein.
  3. Es erfolgt eine Terminabstimmung und die Ladung zur Prüfung.
  4. Der mitgeteilte Prüfungstermin ist unbedingt wahrzunehmen. Nur im Ausnahmefall kann von diesem Termin abgewichen werden, über die möglichen Gründe einer akzeptablen Entschuldigung sollte man sich gut vorher informieren.
  5. Eine gute und rechtzeitige Vorbereitung auf die Kenntnis- oder Eignungsprüfung ist unerlässlich. Das mibeg-Institut Medizin bereitet auf diese Prüfungen zielgerichtet vor und hat eine Reihe von passgenauen Seminaren hierzu entwickelt.

Die Ärztekammer ist sehr erfahren in der Durchführung von Prüfungen für Ärztinnen und Ärzte und nimmt regelmäßig Fachsprachprüfungen und Facharztprüfungen ab.

Dass die Ärztekammer Nordrhein derzeit keine Kenntnis- und Eignungsprüfungen abnimmt, beruht auf einer entsprechenden Arbeitsteilung der Ärztekammern in Nordrhein-Westfalen.

 

Medizinische Technologin / Medizinischer Technologe: Zur Reform der medizinisch-technischen Assistenzberufe

Eine Reihe von Gesundheitsfachberufen erfahren eine grundlegende Reform. Die Ausbildungsziele in den jeweiligen spezialisierten Fachrichtungen werden modernisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet. Bisher nur allgemein gehaltene Ausbildungsvorhaben werden konkretisiert und neu strukturiert. Die praktische Ausbildung nimmt einen hören Stellenwert ein und wird im Umfang ausgeweitet.

Unter der neuen Berufsbezeichnung Medizinische Technologin oder Medizinscher Technologe firmieren zukünftig Gesundheitsspezialisten, die jeweils ihren Schwerpunkt mit in ihrer Berufsbezeichnung führen.

  • Medizinische/r Technolog/in für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinische/r Technolog/in für Radiologie
  • Medizinische/r Technolog/in für Funktionsdiagnostik
  • Medizinische/r Technolog/in für Veterinärmedizin

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Reform technischer Assistenzberufe in der Medizin, das sogenannte MTA-Reformgesetz, beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Zum 1. Januar 2023 soll das Gesetz in Kraft treten.

Besonders bedeutsam ist, dass eine angemessene Ausbildungsvergütung verbindlich vorgesehen ist und dass das Schulgeld für die Ausbildung nicht mehr erhoben werden darf.

Im Rahmen dieser Reformbestrebungen wird auch das Notfallsanitätergesetz aktualisiert, damit bei besonderen Einsatzsituationen für diese Berufsgruppe mehr Rechtssicherheit geschaffen wird.

Entwurf des MTA-Reform-Gesetz (Bundestag)

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf