Sonderregelungen der Krankenhausfinanzierung

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) kommt im Gesundheitswesen und in der Krankenhausfinanzierung eine besondere Bedeutung zu. Der G-BA ist lt. eigener Aussage das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.

Der G-BA hat Zentrumsregelungen aufgestellt, die bundeseinheitlich für die Krankenhäuser in Deutschland festlegen, welche besonderen Kompetenzen oder Ausstattungsmerkmale vorhanden sein müssen, um für besondere medizinische Leistungen Zuschläge zu erhalten, die nicht über das patientenbezogene Fallpauschalensystem finanziert werden.

Folgende Zentren sind hierbei von Bedeutung:

  • Zentren für seltene Erkrankungen
  • Onkologische Zentren
  • Traumazentren
  • Rheumatologische Zentren
  • Herzzentren
  • Neurovaskuläre Zentren (seit 18.12.2020)
  • Lungenzentren (seit 18.12.2020)

Zentren nehmen fachbereichsbezogen besondere Aufgaben in der medizinischen Versorgung wahr und müssen besondere Qualitätsanforderungen erfüllen.  Qualitätsanforderungen können sich beispielsweise auf Mindestfallzahlen beziehen. Die besonderen Aufgaben werden in Deutschland von der zuständigen Landesplanungsbehörde zugeteilt.

Neu ist, dass Brustzentren diese Anforderungen nicht mehr erfüllen, da eine Krebserkrankung wissenschaftlich heute nicht mehr als eine auf ein Organ beschränkte Krankheit definiert wird.

In Nordrhein-Westfalen hat insbesondere eine Ärztekammer sich um die Qualitätsüberprüfung und Zertifizierung von Brustzentren gekümmert und bedauert nun diese Beschlussfassung.  G-BA-Chef Prof. Josef Hecken formulierte glasklar: »Der G-BA wird diesen Beschluss nicht ändern.«