Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat bekanntgegeben, dass in Nordrhein-Westfalen von der eingeräumten rechtlichen Möglichkeit in § 7 Absatz 4 der »Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« Gebrauch gemacht wird, sodass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung planmäßig durchzuführen ist.
- »In Nordrhein-Westfalen wird von der eingeräumten rechtlichen Möglichkeit in § 7 Absatz 4 der ›Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite‹ Gebrauch gemacht, sodass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung planmäßig durchzuführen ist. Hinsichtlich der erforderlichen Hygieneregeln wird auf die Ausführungen des Erlasses vom 23. März 2020 Bezug genommen.
- § 9 Absatz 1 der ›Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite‹ ermöglicht abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte, dass die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Entscheidung über die Verkleinerung der Prüfungskommission ist dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen anzuzeigen.
- Gemäß § 9 Absatz 2 der ›Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite‹ findet die mündlich-praktische Prüfung abweichend von § 30 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte nur an einem Tag statt und dauert bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung mit Patientenvorstellung und anschließendem Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung kann abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte auch an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden.«
Ebenso setzen die Ärztekammer Nordrhein und die Ärztekammer Westfalen-Lippe ihre Angebote zur Durchführung für Fachsprachprüfungen für aus dem Ausland kommende Ärztinnen und Ärzte fort. Die Anmeldung zur Fachsprachprüfung erfolgt nach Antragstellung auf Erteilung der Approbation durch die Bezirksregierung. Die Möglichkeit zur Kenntnisprüfung, organisiert durch das Landesprüfungsamt, besteht ebenfalls.
