Wenn ich im Ausland eine Facharzt-Weiterbildung abgeschlossen habe, mich also zu einem ärztlichen Spezialisten habe ausbilden lassen, darf ich diesen Facharzttitel dann in Deutschland führen?
- Ich darf einen Facharzttitel nur dann in Deutschland führen, wenn ich zuvor einen Antrag bei meiner zuständigen Landesärztekammer gestellt habe und die Landesärztekammer mir das Führen des Titels erlaubt.
- Manche Ärzte werden fälschlicherweise z.B. als »Arzt für Allgemeinmedizin» oder »Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe« bezeichnet, obwohl sie noch nicht als Fachärzte anerkannt worden sind. Richtiger wäre es, sich als Arzt oder Ärztin zu bezeichnen, der/die im Herkunftsland als Allgemeinmediziner oder Gynäkologin tätig war.
- Als Ärztin oder als Arzt muss ich immer schon bei der Beantragung meiner Gebietsbezeichnung über eine deutsche Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 10 der BÄO verfügen. »Gebietsbezeichnung« wird in der Weiterbildungsordnung das ärztliche Fachgebiet, auf das man sich spezialisiert, genannt. Die Weiterbildungsordnung und die Weiterbildungsrichtlinien regeln den Weg zum Facharzttitel in Deutschland. Zuständig für das Verleihen des Facharzttitels ist immer die Landesärztekammer, die auch die Facharztprüfung abnimmt.
- Wenn ich aus Staaten der EU, des EWR oder der Schweiz komme, über entsprechende Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharztbezeichnungen etc.) verfüge und die absolvierten Ausbildungsgänge sowie meine ausgeübten Erwerbstätigkeiten in einer tabellarischen Übersicht darstelle, reiche ich diese zusammen mit dem Antragsformular und meiner Approbation ein. Meine erfolgreich abgeschlossene Facharzttätigkeit wird dann anerkannt, bzw. mein Facharzttitel wird umgeschrieben.
- Komme ich aus einem Drittstaat, so kann meine im Ausland erworbene Anerkennung als ärztliche/r Spezialist/in unter bestimmten Umständen umgeschrieben werden. Auch in diesem Fall habe ich neben dem Antrag detaillierte Nachweise zu erbringen über Dauer und Inhalt meiner ärztlichen Spezialisierung und die entsprechenden Anerkennungen in meinem Herkunftsland. Zudem lege ich dar, ob ich bereits bei einer anderen Stelle bzw. bei einer anderen Ärztekammer einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt habe.
- Der Nachweis einer deutschen Approbation oder Berufserlaubnis ist auch hier die Voraussetzung zur Prüfung, ob ein Facharzttitel umgeschrieben werden kann.
- Für den Fall, dass ich im Herkunftsland meine Weiterbildung für eine ärztliche Gebietsbezeichnung noch nicht abgeschlossen habe, sind die Ärztekammern bereit, auch Weiterbildungsabschnitte zu prüfen.
- Wenn ich beispielsweise nach meinem abgeschlossenen Medizinstudium drei Jahre als Assistenzärztin für Innere Medizin gearbeitet (und gelernt) habe, prüft die zuständige Landesärztekammer, ob die absolvierten 36 Weiterbildungsmonate auf meinen angestrebten internistischen Facharzttitel Anrechnung finden können. Die Ärztekammer prüft zugleich, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ich in dieser Zeit erworben habe, die sogenannten Weiterbildungsinhalte. Auch hier wird über die Nachweise geprüft, welche Inhalte anrechnungsfähig sind.
- Der von der Landesärztekammer erstellte Bescheid ist eine wichtige Grundlage für meine Bewerbung auf eine Arztstelle. Für Chefärztinnen und Chefärzte, bei denen ich mich bewerbe, ist es eine wichtige Information, wenn ich sagen kann, welche Inhalte meiner bisherigen Ausbildung anerkannt worden sind und in welchem Weiterbildungsjahr ich mich befinde.
- Gut zu wissen: Der Begriff »Weiterbildung« wird im Rahmen der ärztlichen Spezialisierung mit einer besonderen Bedeutung unterlegt. Mit Weiterbildungen sind keine allgemeinen Fortbildungen, Seminare und Studiengänge gemeint, sondern in der Ärzteschaft ist dieser Begriff reserviert für die Ausbildungszeit zum Facharzt, die erst nach einem abgeschlossenen Medizinstudium begonnen werden kann.
Generell gilt: Die Webseiten der Landesärztekammern bieten sehr gute Informationen und Hilfestellungen, was bei der Antragstellung beachtet bzw. beigefügt werden muss. Für Nordrhein-Westfalen finden Sie Informationen über folgende Links:
- Ärztekammer Nordrhein
Weiterbildungsordnung
Weiterbildungsrichtlinien
Unterlagen für den Antrag auf Facharztanerkennung - Ärztekammer Westfalen-Lippe
Weiterbildungsordnung
Weiterbildungsrichtlinien
Unterlagen für den Antrag auf Facharztanerkennung
