Archiv der Kategorie: Lexikon Anerkennung in Deutschland

Anerkennung von Gesundheitsfachkräften in Deutschland: die »WHO-Liste«

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Interessenten, Personalvermittlern und Rechtsanwaltskanzleien, die Personen beraten wollen, die, aus dem Ausland kommend, hier als Gesundheitsfachkräfte arbeiten möchten.

Die beste Erstinformation und Hilfestellung bei vielen Fragen finden Sie über das Portal anerkennung-in-deutschland.de. Das Informationsportal der Bundesregierung gibt zahlreiche Hinweise zu den einzelnen Berufen, ihren Anerkennungsmöglichkeiten und den Arbeitschancen.

Besonders häufig werden wir nach der »WHO-Liste« gefragt. Diese Liste bezieht sich auf 57 Länder, die selbst einen Mangel an Gesundheitsfachkräften haben. Deutschland hat sich verpflichtet, Gesundheitsfachkräfte aus diesen Ländern nur aufzunehmen, wenn die betreffenden Personen sich selbst aktiv eine Arbeitsstelle in Deutschland gesucht haben. Das heißt, die Anwerbung und private Arbeitsvermittlung von Gesundheitsfachkräften aus diesen Ländern nach Deutschland ist nicht möglich. Manchmal kommt es zu konkreten Vermittlungsabsprachen, so z.B. mit den Philippinen. In diesem Fall sollten aber immer die Experten der Bundesagentur für Arbeit vorher kontaktiert werden. Insbesondere empfehlen wir den Kontakt zur ZAV. Weiterlesen

Wichtige Rechtsgrundlagen für Ärztinnen und Ärzte in Anerkennungsprüfungen

Der Arztberuf in Deutschland ist besonders geschützt. Es bedarf der besonderen Erlaubnis, den Beruf als Ärztin oder als Arzt in Deutschland auszuüben. Diese Regelung ist selbst Teil der Heilberufsgesetze, die Ärztinnen und Ärzte kennen müssen, die hier ihren Beruf ausüben möchten. Regelmäßig sind Fragen danach Inhalt der Anerkennungsprüfungen, insbesonders bei Kenntnisprüfungen.

Hier haben wir noch einmal im Überblick die wichtigsten Rechtsthemen aufgelistet, die wir in unseren Seminaren zur Vorbereitung auf die Approbation behandeln. Weiterlesen

Approbation beantragen in NRW: neue Regelungen

Das sogenannte Anerkennungsgesetz (BQFG, Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen) ist verändert worden. Diese Neuregelungen sind Anfang 2016 in Kraft getreten. Von diesen Veränderungen sind insbesondere auch die Heilberufe in Deutschland betroffen. Weiterlesen

Neue Fachsprachkurse Zahnmedizin starten

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die nach Deutschland kommen und ihren Beruf ausüben möchten, benötigen eine Anerkennung. Die Bezirksregierung erteilt nach Prüfung der Unterlagen die Erlaubnis, den Beruf auszuüben. Ohne eine solche Berufszulassung, Approbation genannt, darf ein Zahnarzt nicht in Deutschland tätig werden.

In einigen Fällen kann die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht bestätigt werden. Dann muss ein Ausgleich in Form von Praxisnachweisen oder Prüfungen erbracht werden. Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die nicht in Deutschland studiert haben oder an einer deutschsprachigen Universität ausgebildet worden sind, die Deutsch nicht als Muttersprache sprechen oder auch keine Berufsausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, müssen nachweisen, dass sie die Fachsprache beherrschen.

Damit ist zum einen das Gespräch mit dem Patienten oder der Patientin gemeint, zum anderen aber auch die kollegiale Verständigung im Gespräch oder in Schriftform, wie sie in der wissenschaftlichen Literatur gebräuchlich ist und in Gutachten sowie Krankheits- und Befundberichten Anwendung findet.

Das mibeg-Institut Medizin führt gemeinsam mit Kooperationspartnern, die sich auf die Vermittlung der Fachterminologie spezialisiert haben, Kurse durch. In diesen Seminaren unterrichten Fachkollegen, also Zahnärztinnen und Zahnärzte, und Sprachdozenten, die die deutsche Sprache vermitteln.

Die Kurse starten fortlaufend. Die aktuellen Starttermine finden Sie hier: www.mibeg.de/medizin/intensivkurs-fachsprache-zahnmedizin/

Interessentinnen und Interessenten sollten die vollständigen Bewerbungsunterlagen an das mibeg-Institut Medizin senden und den Antrag auf Erteilung der Approbation bei ihrer zuständigen Bezirksregierung gestellt haben. Eine vollständige Kopie des Bescheides muss den Bewerbungsunterlagen beigefügt werden. Ebenfalls nötig ist der Nachweis von guten Deutschkenntnissen durch ein Zertifikat mit mindestens dem Level B2.

Wer teilnehmen möchte, sollte eines der nächsten Informationsseminare »Wege zur Anerkennung« besuchen. Die nächsten Termine finden Sie hier.

Die Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte in NRW

Viele Ärztinnen und Ärzte, die, aus dem Ausland kommend, ihren Beruf in NRW anerkennen lassen, müssen neben einer Fachsprachprüfung vor ihrer Landesärztekammer auch eine Kenntnisprüfung absolvieren.

Zuständig für die Kenntnisprüfung ist das Landesprüfungsamt, das in Nordrhein-Westfalen zur Bezirksregierung Düsseldorf gehört. Zu einer Kenntnisprüfung wird man durch seine zuständige Bezirksregierung angemeldet. Zuvor teilt man der Bezirksregierung mit, dass man eine Kenntnisprüfung ablegen will.

Die Kenntnisprüfung ist gesetzlich geregelt in der Ärztlichen Approbationsordnung (§ 37 ÄApprO). Sie ist eine staatliche Prüfung und orientiert sich an den Anforderungen des 3. Abschnitts der ärztlichen Prüfung. Es werden immer Fragen zu den Fächern Innere Medizin und Chirurgie gestellt, dazu kommen fächerübergreifende Fragestellungen. Weiterlesen