Anerkennung: Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat

Bericht der Fachkommission der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der Integrationsfähigkeit

»Deutschland hat sich in Europa zum mit Abstand wichtigsten Zielland für Migration entwickelt; weltweit liegt es nach den USA auf Platz 2. Damit ist es de facto ein Einwanderungsland. Migration ist ein integraler Bestandteil der deutschen Gesellschaft.«

Mit diesen Sätzen beginnt der Bericht der Fachkommission der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der Integrationsfähigkeit »Gemeinsam die Einwanderungsgesellschaft gestalten«.

Fachkommission Integrationsfähigkeit übergibt Bericht

Fachkommission Integrationsfähigkeit übergibt Bericht; © Quelle: Bundesregierung / Bergmann

Der Abschlussbericht wurde am 20. Januar 2021 Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel übergeben. Er enthält eine Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen, arbeitsmarktpolitischen, gesellschaftlichen und demografischen Rahmenbedingungen für Integration sowie Impulse und Empfehlungen, wie diese weiterentwickelt werden können. Der Bericht ist ein Auftrag des Koalitionsvertrages. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, und die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Staatsministerin Annette Widmann-Mauz, haben die Fachkommission federführend begleitet.

Die Kernaussagen des Berichts:

  1. Deutschland ist ein vielfältiges Einwanderungsland
  2. Migration bietet Chancen, wenn Integration gelingt
  3. Zielkonflikte zwischen Asyl-und Integrationspolitik müssen anerkannt und so weit wie möglich reduziert werden
  4. Integration ist eine Daueraufgabe, die alle betrifft
  5. Integration bedeutet Teilhabe, Repräsentanz und Anerkennung
  6. Aktive Unterbindung von Diskriminierung und ein respektvoller Umgang miteinander sind Voraussetzungen für Teilhabe und Teilnahme
  7. Gängige Begriffe müssen hinterfragt werden
  8. Chancengleichheit in der Bildung ist unabdingbar
  9. Die Fähigkeiten von Eingewanderten sollten besser genutzt, ihre Kompetenzen gestärkt werden
  10. Eine vorausschauende Einwanderungspolitik kann die Integration in den Arbeitsmarkt verbessern
  11. Integration erfordert eine nachhaltige Stadtentwicklungs- und eine soziale Wohnungspolitik
  12. Gleiche Gesundheitschancen sind eine Voraussetzung für erfolgreiche Integration
  13. Rassismus, Hasskriminalität und Terrorismus gefährden die Substanz der Gesellschaft
  14. Integration ist eine Investition in die Zukunft

Hier finden Sie den Bericht in deutscher und englischer Sprache.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Wichtige Eckpunkte

Anerkennungsberaterinnen und Anerkennungsberater, Arbeitsvermittlungsexperten der Agenturen für Arbeit und Jobcenter kennen die Eckpunkte des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) bereits sehr gut. Das FEG tritt am 1. März 2020 in Kraft und wird von umfassenden medialen Kampagnen begleitet. Das Ziel des Gesetzes ist es, einen Rahmen zu schaffen für eine, wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sagt, »gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten«. Geworben werden soll um Hochschulabsolvent/innen und um Personen, die bereits in ihrem Herkunftsland eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben.

  • Wer im Ausland sein Studium oder seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, sollte eine mit hiesigen Abschlüssen vergleichbare Qualifikation vorweisen können oder aber eine Anerkennung seines Berufs in Deutschland erwerben.
  • Die Anerkennung von Abschlüssen kann bereits aus dem Ausland heraus beantragt werden. Ein Anerkennungsverfahren prüft die Gleichwertigkeit. Das Gesetz sieht eine besondere Regelung hierbei für IT-Spezialisten vor.
  • Die Vorrangprüfung entfällt angesichts der als positiv eingeschätzten Arbeitsmarktlage. Es wird also nicht mehr geprüft, ob vor der Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat nicht ein inländischer oder EU-Bewerber zur Verfügung steht. Hier behält sich der Gesetzgeber vor, bei einer veränderten Arbeitsmarktsituation diese Vorrangprüfung schnell wieder einzuführen.
  • Arbeitssuchende aus Drittstaaten können aus dem Ausland heraus ein Visum beantragen. Wird dieser Aufenthalt zur Arbeitssuche genutzt, umfasst er einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Voraussetzungen hierfür sind eine entsprechende berufliche Qualifikation, also ein abgeschlossenes Studium oder eine Berufsausbildung im Herkunftsland, deutsche Sprachkenntnisse und der Nachweis der Möglichkeit, den Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Diese Regelung ist zunächst auf fünf Jahre befristet.
  • Wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienplatzsuche gewährt, umfasst der Zeitraum neun Monate. Auch hier müssen der Lebensunterhalt gesichert sein und deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
  • Reisen Antragsteller zum Zwecke der Ausbildung ein und können auf eine entsprechende Ausbildungsplatzzusage verweisen, kann die Aufenthaltserlaubnis auch bereits vor Beginn der Ausbildung zur Teilnahme an einem Deutschsprachkurs ausgestellt werden.
  • Wer aus dem Ausland heraus ein Visum zur Ausbildung- oder Arbeitsplatzsuche beantragt, muss nachweisen, dass er den Lebensunterhalt während seines Aufenthalts, ggf. auch den seiner mitreisenden Familienangehörigen, selbst sichern kann.
  • Antragstellende, die älter als 45 Jahre sind, müssen monatlich einen Mindestbetrag verdienen oder eine entsprechende Altersvorsorge nachweisen.
  • Wer aus dem Ausland heraus ein Visum für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland beantragt, muss neben der Lebensunterhaltssicherung deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.
  • Nicht nur die Gleichwertigkeit der Qualifikation soll geprüft werden, sondern das Gesetz will auch dafür Sorge tragen, dass die Arbeitsbedingungen geprüft werden. Damit ist u.a. eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte intendiert, damit ein »Lohndumping« vermieden wird.
  • Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz möchte die sog. Anerkennungsverfahren auf Gleichwertigkeit vereinfachen und beschleunigen. Die Zuständigkeit für Fachkräftezuwanderung soll bei zentralen Ausländerbehörden der Länder gebündelt werden. Zudem soll eine zentrale Servicestelle erprobt werden, die zu den Möglichkeiten der Anerkennung von Abschlüssen beraten und Antragstellende bei aufenthaltsrechtlichen Verfahren begleiten soll. Die zentrale Servicestelle ist zunächst bis Ende 2023 befristet.
  • Das Ziel bei den Anerkennungsverfahren ist es, eine Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen abzuschließen. Ein Visum für Fachkräfte soll künftig im Zeitraum von maximal vier Wochen ausgestellt sein.
  • Arbeitssuchende aus Drittstaaten, die noch nicht über einen qualifizierten Berufsabschluss, aber über Basisqualifikationen verfügen sowie ein Arbeits- oder Jobangebot vorweisen können, können zur Erlangung eines qualifizierten Berufsabschlusses weitergebildet werden. Hierbei muss sich der künftige Arbeitgeber verpflichten, die Arbeitskraft innerhalb von zwei Jahren so weiterzubilden, dass sie die berufliche Qualifikation erhält.
  • Wer in Deutschland seit vier Jahren einen Aufenthaltstitel besitzt, als Fachkraft in einem seiner Qualifikation entsprechenden Job arbeitet und mindestens vier Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat, erfüllt die Voraussetzung für eine dauerhafte Niederlassung in unserem Land. Bei Fachkräften mit Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums in Deutschland beträgt die Frist nur zwei Jahre.