Anerkennung: Urteil Verwaltungsgericht Trier

Approbation: Gleichwertigkeit muss nachgewiesen werden, so ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Trier

Das Deutsche Ärzteblatt weist in einem Artikel auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hin. Ein aus der Ukraine stammender Arzt hatte gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt, da er eine Kenntnisprüfung ablegen sollte.

Das Deutsche Ärzteblatt berichtet: »Ein Mediziner, der seit 2014 in einem Krankenhaus in der Region Trier arbeitet, hatte gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt. Der Mann habe in der Ukraine studiert, mehrere Jahre als Arzt gearbeitet und dabei verschiedene Facharztbezeichnungen erworben, erklärte das Gericht. Im März 2015 habe er beim Land seine Approbation beantragt. Ein Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass seine Ausbildung Defizite aufweise. Der Mann müsse entsprechend erst eine Prüfung für eine Approbation bestehen. Dagegen klagte der Arzt und legte den Richtern eine übersetzte Bescheinigung der ukrainischen Universität vor. Die Richter bemängelten, das Schreiben liste etwa die Zahl der Vorlesungsstunden auf – der konkrete Inhalt der genannten Unterrichtsfächer sei aber nicht erkennbar. Ein Vergleich mit einer Arztausbildung in Deutschland sei damit nicht möglich. Außerdem konnte der Kläger laut Gericht nicht ausreichend nachweisen, dass er fehlende Inhalte in der Berufspraxis nachgeholt hatte.«

Hierzu schreibt auch Legal Tribune Online: »Ein Mediziner aus der Ukraine kann nicht automatisch auch in Deutschland Arzt werden. Weist er die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung nicht nach, muss er sich noch einmal prüfen lassen. Ein bloßer Nachweis der Anzahl geleisteter Arbeitsstunden genügt dafür nicht, so das VG Trier. Wer im Ausland als Mediziner ausgebildet wurde, kann deshalb nicht auch in Deutschland automatisch Arzt werden. Gibt es Zweifel an der Qualität seiner Ausbildung, so muss er sich nochmals prüfen lassen. So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Trier mit am Dienstag veröffentlichtem Urteil und lehnte damit den Antrag eines ukrainischen Mediziners auf Zulassung ab (Urt. v. 17.09.2018, Az. 2 K 6384/17.TR).«