Anerkennung: Ausländischer Arzt

Approbation für ausländische Ärzte

  1. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, wenn ich die deutsche Approbation als Arzt oder Ärztin beantrage?
  2. Bei welcher Behörde stelle ich den Antrag?
  3. Wie kann ich mich auf eine Fachsprach- und auf eine Kenntnisprüfung vorbereiten?

Ein viel genutztes Schaubild hat das mibeg-Institut mit dem Plakat »Der Weg zur deutschen Approbation für ausländische Ärztinnen und Ärzte« erstellt. Das Plakat vermittelt eine erste Übersicht über die Fragen, die sich auf dem Weg zur Approbationserteilung stellen. Weitere zusätzliche Hilfen bietet das kostenfreie Seminar »Wege zur Anerkennung«, das das mibeg-Institut Medizin regelmäßig für alle interessierten Ärztinnen und Ärzte anbietet.

The poster »Attaining the German medical licence (»Approbation«) for foreign physicians« is also available in English.

Plakat »Der Weg zur deutschen Approbation für ausländische Ärztinnen und Ärzte«

Übersicht der ärztlichen Fachsprachprüfungen in den Bundesländern

Ärztinnen und Ärzte, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen und hier ihren Beruf ausüben möchten, müssen eine ärztliche Fachsprachprüfung bestehen. Wenn sie den Antrag auf Approbation bei ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und die Voraussetzungen erfüllen, meldet die Behörde die Ärztinnen und Ärzte zur Fachsprachprüfung bei der zuständigen Landesärztekammer an.

Folgende Ärztekammern bieten eine Fachsprachprüfung an:

  • Baden-Württemberg
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Baden-Württemberg
  • Bayern
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Bayern
  • Berlin
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Berlin
  • Brandenburg
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Brandenburg
  • Bremen
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Bremen
  • Hamburg
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Hamburg
  • Hessen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
    Fachsprachprüfung durch die Ärztekammer Nordrhein bzw. durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe
  • Rheinland-Pfalz
    Fachsprachprüfung durch die Bezirksärztekammer Rheinhessen
  • Saarland
    Fachsprachprüfung einer Landesärztekammer oder Sprachzertifikat
  • Sachsen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Schleswig-Holstein, in Verbund abgenommen mit der Landesärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Thüringen
    Fachsprachprüfung durch die Landesärztekammer Thüringen

Lediglich die Ärztekammer Saarland verfügt über kein eigenes Prüfverfahren, aber dieses Bundesland akzeptiert ein Fachsprachzertifikat, das vor einer anderen Ärztekammer erfolgreich erworben wurde.

In allen Bundesländern sollten Prüfungsteilnehmer vor der medizinischen Fachsprachprüfung über ein allgemeinsprachliches Prüfungszertifikat mindestens auf dem Level B2 (GER) eines anerkannten Sprachinstituts verfügen.

 

Approbation: Gleichwertigkeit muss nachgewiesen werden, so ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Trier

Das Deutsche Ärzteblatt weist in einem Artikel auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hin. Ein aus der Ukraine stammender Arzt hatte gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt, da er eine Kenntnisprüfung ablegen sollte.

Das Deutsche Ärzteblatt berichtet: »Ein Mediziner, der seit 2014 in einem Krankenhaus in der Region Trier arbeitet, hatte gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt. Der Mann habe in der Ukraine studiert, mehrere Jahre als Arzt gearbeitet und dabei verschiedene Facharztbezeichnungen erworben, erklärte das Gericht. Im März 2015 habe er beim Land seine Approbation beantragt. Ein Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass seine Ausbildung Defizite aufweise. Der Mann müsse entsprechend erst eine Prüfung für eine Approbation bestehen. Dagegen klagte der Arzt und legte den Richtern eine übersetzte Bescheinigung der ukrainischen Universität vor. Die Richter bemängelten, das Schreiben liste etwa die Zahl der Vorlesungsstunden auf – der konkrete Inhalt der genannten Unterrichtsfächer sei aber nicht erkennbar. Ein Vergleich mit einer Arztausbildung in Deutschland sei damit nicht möglich. Außerdem konnte der Kläger laut Gericht nicht ausreichend nachweisen, dass er fehlende Inhalte in der Berufspraxis nachgeholt hatte.«

Hierzu schreibt auch Legal Tribune Online: »Ein Mediziner aus der Ukraine kann nicht automatisch auch in Deutschland Arzt werden. Weist er die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung nicht nach, muss er sich noch einmal prüfen lassen. Ein bloßer Nachweis der Anzahl geleisteter Arbeitsstunden genügt dafür nicht, so das VG Trier. Wer im Ausland als Mediziner ausgebildet wurde, kann deshalb nicht auch in Deutschland automatisch Arzt werden. Gibt es Zweifel an der Qualität seiner Ausbildung, so muss er sich nochmals prüfen lassen. So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Trier mit am Dienstag veröffentlichtem Urteil und lehnte damit den Antrag eines ukrainischen Mediziners auf Zulassung ab (Urt. v. 17.09.2018, Az. 2 K 6384/17.TR).«