Archiv der Kategorie: Lexikon Anerkennung in Deutschland

Approbation für ausländische Ärzte

  1. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, wenn ich die deutsche Approbation als Arzt oder Ärztin beantrage?
  2. Bei welcher Behörde stelle ich den Antrag?
  3. Wie kann ich mich auf eine Fachsprach- und auf eine Kenntnisprüfung vorbereiten?

Ein viel genutztes Schaubild hat das mibeg-Institut mit dem Plakat »Der Weg zur deutschen Approbation für ausländische Ärztinnen und Ärzte« erstellt. Das Plakat vermittelt eine erste Übersicht über die Fragen, die sich auf dem Weg zur Approbationserteilung stellen. Weitere zusätzliche Hilfen bietet das kostenfreie Seminar »Wege zur Anerkennung«, das das mibeg-Institut Medizin regelmäßig für alle interessierten Ärztinnen und Ärzte anbietet.

The poster »Attaining the German medical licence (»Approbation«) for foreign physicians« is also available in English.

Plakat »Der Weg zur deutschen Approbation für ausländische Ärztinnen und Ärzte«

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufentG) – kurz erklärt

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufentG) – kurz erklärt

»Make it in Germany« ist ein Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland, das eine Übersicht im Sinne einer vereinfachten Darstellung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erstellt hat.

Sehr gut werden in sieben Schritten die Möglichkeiten aufgezeigt, die ausländische Fachkräfte haben, wenn sie in Deutschland leben und arbeiten möchten.

Zugleich ist die Übersicht zum beschleunigten Fachkräfteverfahren eine Handreichung für Arbeitgeber, die im Ausland Fachkräfte suchen.

Wie kann ich einen akademischen Grad, den ich im Ausland erworben habe, in Deutschland führen?

Wenn Sie an einer ausländischen Hochschule einen Doktortitel oder einen akademischen Grad zum Abschluss Ihres Studiums erworben haben (z.B. »Diplom-Chemikerin [Dipl.-Chem.]«, »Bachelor of Arts [BA]«, »Master of Science [MSc]«, »Doctor Medicinae [Dr. med.]«), können Sie diesen Grad in Deutschland führen. Allerdings sind dabei besondere landesrechtliche Regelungen zu befolgen.

Für Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft Hinweise zur Führung ausländischer Hochschulabschlüsse und Grade veröffentlicht. Zwischen der Führung eines akademischen Titels oder Grades, der an einer zugelassenen und anerkannten Hochschule im Ausland erworbenen wurde, und der beruflichen Anerkennung ist grundsätzlich zu unterscheiden. Unser Artikel geht hier nur auf das Führen eines akademischen Titels oder Grades ein.

Wenn es eine geschützte Berufsbezeichnung oder ein reglementierter Beruf ist, kann die Berufsbezeichnung nur nach Anerkennung geführt werden, beispielsweise Arzt oder Ärztin. Für die berufliche Anerkennung ist in Nordrhein-Westfalen bei Gesundheitsberufen die Bezirksregierung zuständig.

Ein Hochschulgrad aber kann geführt werden, ohne dass ein Zustimmungsverfahren durchlaufen wird. D.h. nicht das Ministerium entscheidet, ob der Titel, beispielsweise »Chemiker B.A.« geführt wird, sondern der Titelinhaber selbst.

»Die Inhaberin oder der Inhaber eines Grades muss selbst entscheiden und dies in jeder Hinsicht verantworten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung eines Grades in der von der Inhaberin/dem Inhaber des Grades gewünschten Form erfüllt sind.

Für die Führbarkeit eines Grades, Hochschultitels und einer Hochschultätigkeitsbezeichnung sind im Wesentlichen folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die verleihende Institution muss nach dem Recht des Herkunftslandes eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule sein.
  • Der Grad muss aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von der Hochschule verliehen worden sein. Damit ist insbesondere die Führung von Graden unzulässig, die als Gegenleistung für eine finanzielle Zuwendung verliehen wurden, sogenannter Titelkauf.
  • Bei der Führung des ausländischen Grades muss grundsätzlich die verleihende Institution in Klammern angegeben werden, zum Beispiel ›Master of Arts (Harvard University)‹, ›kandydat medycnych nauk (Nationale Universität für Medizin Charkiw)‹.
  • Bei Abschlüssen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und bei einigen ausgewählten Doktorgraden aus anderen Staaten kann der Klammerzusatz mit dem Namen der verleihenden Hochschule / Institution entfallen. Einzelheiten finden Sie hierzu in der Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich (Doktorverordnung) vom 31. März 2008 (GV. NRW. 2008, S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2015 (GV. NRW. 2015, S. 223).
  • Grade aus fremden Schriftarten wie Griechisch, Arabisch, Chinesisch etc. dürfen in die lateinische Schrift übertragen werden. Es darf die im Herkunftsland zugelassene oder – soweit keine solche besteht – dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
  • Informationen zu staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, ausländischen Abschlüssen und Graden, Hochschultiteln und -tätigkeitsbezeichnungen, deren Übersetzungen und Abkürzungen finden Sie in der Datenbank Anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad ist nach § 69 Abs. 2 Satz 5 HG nicht zulässig. Dieses gilt auch für Abkürzungen.«

Titelmissbrauch ist strafbar. Ein Missbrauch liegt auch dann vor, wenn beispielsweise bei einem medizinischen Doktorentitel die verleihende Universität des Auslandes nicht mitgeführt, sondern einfach die Abkürzung »Dr. med.« verwandt wird.

Insgesamt sollte der Titelinhaber äußerst sorgfältig mit der Führung des Titels umgehen, gerade als Kennzeichen seiner akademischen Qualifikation.

Unseriöser Umgang mit Titeln zu Werbezwecken kommt immer wieder vor, auch in sogenannten »Grauzonen«, wenn sich jemand als »Prof. Dr. med.« vorstellt, aber nicht als Professor in Lehre und Forschung an einer medizinischen Fakultät einer hiesigen Universität ein medizinisches Fachgebiet vertritt.

Neue Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein in Kraft getreten

Ärztinnen und Ärzte, die sich in Deutschland spezialisieren zum Facharzt bzw. zur Fachärztin, folgen bei dem Erwerb der Gebietsbezeichnung genau definierten Weiterbildungsrichtlinien und einer Weiterbildungsordnung. Für die Ärztekammer Nordrhein ist die neue Weiterbildungsordnung am 1. Juli 2020 in Kraft getreten.

Die Weiterbildungsordnung legt fest, welche Gebietsbezeichnungen und welche Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen erworben werden können. Ein Beispiel für die Gebietsbezeichnung ist die Innere Medizin mit dem Facharzttitel »Innere Medizin und Kardiologie«.

Die Weiterbildungsordnung legt auch fest, welche Zusatz-Weiterbildungen erworben werden können. Ein Beispiel für eine ärztliche Zusatzbezeichnung ist die Medizinische Informatik.

Ein klares Plädoyer für eine wissenschaftliche Medizin legt die nordrheinische Ärzteschaft, darin anderen Kammern im Bundesgebiet folgend, mit der Streichung der Homöopathie als Zusatzbezeichnung ab. Zwischen der Abrechenbarkeit von Gebühren und der Wissenschaftsredlichkeit als Anspruch gibt es immer wieder kontroverse Diskussionen in der Medizin. Neben der klaren medizinischen Wissenschaftsfundierung der Weiterbildungsordnung und der Weiterbildungsrichtlinien insgesamt bleiben bei zwei Zusatz-Weiterbildungen zukünftig noch Fragen zu klären. Hierzu gehört sicherlich aus Sicht der Evidenzbasierten Medizin auch die Pflaumenblütenhämmerchen-Therapie.

Eine Weiterbildungsordnung wird von der jeweiligen Landesärztekammer erlassen. Die Regelungen können in den einzelnen Kammergebieten voneinander abweichen, orientieren sich aber generell an der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer.

Wie aus dem Ausland kommende Ärztinnen und Ärzte ihre Gebietsbezeichnung erwerben können, zeigen wir in unserem Artikel »Anerkennung eines im Ausland erworbenen Facharzttitels« auf.

GQMG fordert in einem Positionspapier verbesserte Sprachkompetenz von ausländischen Pflegefachkräften

GQMG Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der GesundheitsversorgungEin Positionspapier mit glasklaren Forderungen hat die GQMG-Arbeitsgruppe Pflege und Qualität unter der Leitung von Vivienne Thomas, Armin Hauss und Vera Lux vorgelegt. Vera Lux gehört dem Vorstand der GQMG an und ist deren stellvertretende Vorsitzende.

Die GQMG legt einen 13 Punkte umfassenden Katalog vor, der nicht nur einheitliche und standardisierte Verfahren zur Ermittlung der Sprachkompetenz fordert, sondern auch, dass Sprachprüfungen auf die Pflegekammern zu übertragen sind. Die Einschätzung der berufsspezifischen Sprachkompetenz müsse durch qualifizierte Praxisanleiter/innen erfolgen. Aus dem Ausland kommende Pflegefachpersonen müssten im deutschen Gesundheitssystem fortgebildet werden. Fachliche wie sprachliche Anerkennung hätten einheitlichen Kriterien zu folgen.

Die Arbeitsgruppe hat sich intensiv mit der Sprachkompetenz von ausländischen Pflegefachpersonen auseinandergesetzt und betont, dass bei dem hohen Bedarf an Pflegefachpersonen es jedoch »Anlass zur Sorge (gibt), dass es mehr um Quantität als um Qualität geht. Die Anforderungen an die Sprachkompetenz werden eher abgesenkt, um die Anwerbung und Berufsanerkennung ausländischer Pflegefachpersonen schneller zu realisieren. Aufgrund der prekären Lage auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland ist die Rekrutierung ausländischer Pflegefachpersonen zu einem attraktiven Geschäftsmodell für Vermittler geworden.«

Von diesem Geschäftsmodell wollen nicht zuletzt auch zahlreiche Sprachvermittler profitieren, die teilweise nicht einmal über eine akademische Sprachvermittlungskompetenz im Bereich der Germanistik verfügen. In Schnellkursen ernannte Lehrer/innen für Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache sind neben qualifiziert ausgebildeten Sprachlehrer/innen auf einem Markt unterwegs, in dem die Zielgruppen Medizin und Pflege eine besondere Bedeutung haben. Fachbegriffe in Medizin und Pflege werden häufig von Sprachvermittlern gelehrt, die selbst nicht über Berufsabschlüsse und -erfahrungen in diesen Bereichen verfügen. In der Folge sind nicht nur skurril anmutende Lehrbücher entstanden, sondern es werden auch Kurse durchgeführt, die zeitlich unzumutbar rund um die Dienstzeiten von hart arbeitenden Pflegehelfern organisiert werden und Zertifikate nach sich ziehen, die ihr Geld nicht wert sind.

Mit dem Positionspapier der GQMG wird deutlich, dass es zur Qualitätssicherung im Bereich der Pflege höchste Zeit ist, hier entsprechende Qualitätsstandards zu schaffen.

Die Forderungen der GQMG im Einzelnen:

  1. Die Anerkennung von international erworbenen Bildungsabschlüssen muss nach (bundes-)einheitlichen Kriterien erfolgen.
  2. Zur Berufsanerkennung als Pflegefachperson ist das Sprachniveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) erforderlich.
  3. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens müssen die pflegerischen und medizinischen Fachtermini geprüft und in die Bewertung der Sprachkompetenz aufgenommen werden.
  4. Für die Sprachkompetenzprüfung ist ein einheitliches und standardisiertes Verfahren zu entwickeln und anzuwenden.
  5. Die Prüfung der Sprachkompetenz ist auf die Pflegekammern zu übertragen. In Bundesländern, wo noch keine Pflegekammer existiert, soll das Land dafür eine zentrale Stelle einrichten.
  6. Sprachschulen müssen eine Zertifizierung bzw. Akkreditierung nachweisen.
  7. Die Einschätzung der berufsspezifischen Sprachkompetenz im Rahmen des Anerkennungsverfahrens muss durch qualifizierte Praxisanleiter erfolgen.
  8. Für die Begleitung während der Anerkennungsphase in der jeweiligen pflegerischen Einrichtung sind qualifizierte Praxisanleiter freizustellen.
  9. Arbeitgeber müssen sprachliche Qualifizierungsangebote bereitstellen, um die sprachliche Qualifikation der internationalen Pflegefachpersonen weiter zu entwickeln und langfristig zu sichern.
  10. Zur Bindung von zugewanderten Pflegefachpersonen müssen Arbeitgeber spezifische, auf den Beruf und das soziale Umfeld ausgerichtete Integrationskonzepte entwickeln.
  11. Internationale Pflegefachpersonen müssen im deutschen Gesundheitssystem fortgebildet werden.
  12. Bereitstellung finanzieller Mittel für eine wissenschaftliche und praxisbezogene Forschung im Hinblick auf effektive Maßnahmen zu Rekrutierungs- und Bindungsaspekten sowie zu den Auswirkungen auf die pflegebedürftigen Menschen und Outcomes seitens der Politik.
  13. Einsatz von strukturierten Arbeitshilfen wie z.B. SBAR (Holtel et al. 2015) für eine zielgerichtete Kommunikation.