Anerkennung: Fachkräftezuwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Wichtige Eckpunkte

Anerkennungsberaterinnen und Anerkennungsberater, Arbeitsvermittlungsexperten der Agenturen für Arbeit und Jobcenter kennen die Eckpunkte des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) bereits sehr gut. Das FEG tritt am 1. März 2020 in Kraft und wird von umfassenden medialen Kampagnen begleitet. Das Ziel des Gesetzes ist es, einen Rahmen zu schaffen für eine, wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sagt, »gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten«. Geworben werden soll um Hochschulabsolvent/innen und um Personen, die bereits in ihrem Herkunftsland eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben.

  • Wer im Ausland sein Studium oder seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, sollte eine mit hiesigen Abschlüssen vergleichbare Qualifikation vorweisen können oder aber eine Anerkennung seines Berufs in Deutschland erwerben.
  • Die Anerkennung von Abschlüssen kann bereits aus dem Ausland heraus beantragt werden. Ein Anerkennungsverfahren prüft die Gleichwertigkeit. Das Gesetz sieht eine besondere Regelung hierbei für IT-Spezialisten vor.
  • Die Vorrangprüfung entfällt angesichts der als positiv eingeschätzten Arbeitsmarktlage. Es wird also nicht mehr geprüft, ob vor der Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat nicht ein inländischer oder EU-Bewerber zur Verfügung steht. Hier behält sich der Gesetzgeber vor, bei einer veränderten Arbeitsmarktsituation diese Vorrangprüfung schnell wieder einzuführen.
  • Arbeitssuchende aus Drittstaaten können aus dem Ausland heraus ein Visum beantragen. Wird dieser Aufenthalt zur Arbeitssuche genutzt, umfasst er einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Voraussetzungen hierfür sind eine entsprechende berufliche Qualifikation, also ein abgeschlossenes Studium oder eine Berufsausbildung im Herkunftsland, deutsche Sprachkenntnisse und der Nachweis der Möglichkeit, den Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Diese Regelung ist zunächst auf fünf Jahre befristet.
  • Wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienplatzsuche gewährt, umfasst der Zeitraum neun Monate. Auch hier müssen der Lebensunterhalt gesichert sein und deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
  • Reisen Antragsteller zum Zwecke der Ausbildung ein und können auf eine entsprechende Ausbildungsplatzzusage verweisen, kann die Aufenthaltserlaubnis auch bereits vor Beginn der Ausbildung zur Teilnahme an einem Deutschsprachkurs ausgestellt werden.
  • Wer aus dem Ausland heraus ein Visum zur Ausbildung- oder Arbeitsplatzsuche beantragt, muss nachweisen, dass er den Lebensunterhalt während seines Aufenthalts, ggf. auch den seiner mitreisenden Familienangehörigen, selbst sichern kann.
  • Antragstellende, die älter als 45 Jahre sind, müssen monatlich einen Mindestbetrag verdienen oder eine entsprechende Altersvorsorge nachweisen.
  • Wer aus dem Ausland heraus ein Visum für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland beantragt, muss neben der Lebensunterhaltssicherung deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.
  • Nicht nur die Gleichwertigkeit der Qualifikation soll geprüft werden, sondern das Gesetz will auch dafür Sorge tragen, dass die Arbeitsbedingungen geprüft werden. Damit ist u.a. eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte intendiert, damit ein »Lohndumping« vermieden wird.
  • Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz möchte die sog. Anerkennungsverfahren auf Gleichwertigkeit vereinfachen und beschleunigen. Die Zuständigkeit für Fachkräftezuwanderung soll bei zentralen Ausländerbehörden der Länder gebündelt werden. Zudem soll eine zentrale Servicestelle erprobt werden, die zu den Möglichkeiten der Anerkennung von Abschlüssen beraten und Antragstellende bei aufenthaltsrechtlichen Verfahren begleiten soll. Die zentrale Servicestelle ist zunächst bis Ende 2023 befristet.
  • Das Ziel bei den Anerkennungsverfahren ist es, eine Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen abzuschließen. Ein Visum für Fachkräfte soll künftig im Zeitraum von maximal vier Wochen ausgestellt sein.
  • Arbeitssuchende aus Drittstaaten, die noch nicht über einen qualifizierten Berufsabschluss, aber über Basisqualifikationen verfügen sowie ein Arbeits- oder Jobangebot vorweisen können, können zur Erlangung eines qualifizierten Berufsabschlusses weitergebildet werden. Hierbei muss sich der künftige Arbeitgeber verpflichten, die Arbeitskraft innerhalb von zwei Jahren so weiterzubilden, dass sie die berufliche Qualifikation erhält.
  • Wer in Deutschland seit vier Jahren einen Aufenthaltstitel besitzt, als Fachkraft in einem seiner Qualifikation entsprechenden Job arbeitet und mindestens vier Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat, erfüllt die Voraussetzung für eine dauerhafte Niederlassung in unserem Land. Bei Fachkräften mit Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums in Deutschland beträgt die Frist nur zwei Jahre.

 

Zentrale Servicestellung Berufsanerkennung ZSBA startet

Aus dem Ausland kommende Fachkräfte sollen künftig vor ihrer Einreise nach Deutschland eine gute und professionelle Beratung und eine Begleitung durch Verfahren der beruflichen Anerkennung und Integration in Anspruch nehmen können. Die Aufgabe wird zentral für Deutschland durch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung geleistet. Die ZSBA wird in Bonn angesiedelt, dort führt die Bundesagentur für Arbeit bereits die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung ZAV.

Die ZSBA beginnt am 1. Februar 2020 mit ihrer Arbeit und wird in einer ersten Phase von vier Jahren vom Bundesministerium für Bildung und Forschung finanziert.

Anja Karliczek, Bundesministerin für Bildung und Forschung, Foto: Laurence Chaperon

Anja Karliczek, Bundesministerin für Bildung und Forschung, Foto: Laurence Chaperon

Bundesbildungsministerin Anja Karliczek erklärt: »Die deutsche Wirtschaft braucht qualifizierte Fachkräfte, auch aus dem Ausland. Für Zugewanderte ist die Anerkennung ihrer Berufsabschlüsse der Schlüssel für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt. Mit dem Anerkennungsgesetz haben wir dafür die Verfahren etabliert. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden die Möglichkeiten, als Fachkraft in Deutschland zu arbeiten, nochmal erweitert. Das Gesetz soll im März 2020 in Kraft treten. Darauf bereiten wir uns bereits jetzt vor und schaffen mit der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung ein wichtiges Beratungs- und Serviceangebot. Sie richtet sich als zentrale Anlaufstelle gezielt an Fachkräfte im Ausland und begleitet diese von der beruflichen Anerkennung bis zur Einreise nach Deutschland. Zugleich soll die Servicestelle die zuständigen Anerkennungsstellen von der aufwändigen Beratung ins Ausland entlasten und zur Beschleunigung der Verfahren beitragen. Mit der Bundesagentur für Arbeit haben wir für dieses neue Serviceangebot einen kompetenten und erfahrenen Partner gefunden.« Weiterlesen

Marburger Bund nimmt Stellung zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Zum Referentenentwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes hat auch der Marburger Bund Bundesverband Stellung genommen (vgl. Marburger Bund Zeitung 18/2018). Dabei gäbe es, so der Marburger Bund, durchaus gute Ansätze, aber nach wie vor auch noch problematische Punkte. Als besonders problematisch erachtet der Marburger Bund, »dass die gesetzlichen Fristen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Referentenentwurf noch einmal deutlich verkürzt werden, ungeachtet der bereits jetzt bestehenden großen Probleme.«

Es sei unerlässlich, so der Marburger Bund, dass die Rahmenbedingungen insgesamt so gestaltet werden, dass »Zuwanderungswillige ein klares und transparentes System vorfinden, in dem sie sich auch ohne Hilfe durch Dritte, wie etwa Arbeitsvermittler oder Rechtskundige, zurecht finden können.«

Eine ausführliche Dokumentation der Stellungnahme ist in Vorbereitung.

Andreas Westerfellhaus über das Fachkräftezuwanderungsgesetz

Andreas Westerfellhaus, Wissenschaftlicher Beirat des Projekts IQuaMed

Andreas Westerfellhaus, Wissenschaftlicher Beirat des Projekts IQuaMed, Quelle: DPR e.V

Aktuell wird das Fachkräftezuwanderungsgesetz diskutiert. Ein erster Entwurf liegt bereits vor. Der Bevollmächtigte der Bundesregierung für die Pflege, Staatssekretär Andreas Westerfellhaus, äußerte sich hierzu bereits im September 2018 in einem Interview mit RP online.

Andreas Westerfellhaus betonte, dass ein solches Gesetz benötigt wird, aber in Bezug auf den Fachkräftebedarf nur einen Teil der Problemlösung darstellen könne. »Die Pflegekräfte, die kommen, müssen eine ausreichende sprachliche und fachliche Qualifikation haben. Wir müssen wiederum die Anerkennung der Abschlüsse der Fachkräfte aus dem Ausland vereinfachen. Wir haben dafür immer noch 16 Verfahren in den einzelnen Bundesländern. Das dauert viel zu lange für diejenigen, die kommen wollen. Unerlässlich ist auch die Bereitschaft der heimischen Belegschaft, die neuen Kollegen zu integrieren. Grundvoraussetzung ist zudem, dass sich vor allem die Rahmenbedingungen für die Pflegenden in Deutschland verbessern. Ansonsten wird auch die Zuwanderung von Fachkräften keine Lösung bringen.« Weiterlesen