Anerkennung: Fördermaßnahme „Zuschuss für die Berufsanerkennung“

Anerkennungszuschuss: Neue Richtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die Richtlinie über die Förderung von Anerkennungsinteressierten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aktualisiert, neu gefasst und im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Nach dieser Förderrichtlinie können Fachkräfte einen Anerkennungszuschuss erhalten, insbesondere diejenigen, die ein niedriges Einkommen haben, nicht erwerbstätig sind oder unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation arbeiten.

Um Fördermittel zu erhalten, müssen Anerkennungssuchende sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufhalten bzw. ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Ebenso ist eine Negativbescheinigung beizubringen, die besagt, dass nicht andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung diesbezüglich in Anspruch genommen werden. Anerkennungsinteressierte, die einen solchen Förderzuschuss erhalten wollen, müssen über eine sogenannte zuleitende Stelle ihren Antrag auf Förderung stellen.

Wenn Sie einen Förderantrag stellen wollen, wenden Sie sich am besten an die nächste Anerkennungsberatungsstelle. Anerkennungsberatungsstellen finden Sie über anerkennung-in-deutschland.de oder speziell für Nordrhein-Westfalen über diesen Link. Selbstverständlich werden Sie auch durch das mibeg-Institut beraten.

Der Anerkennungszuschuss wird maximal in Höhe von 600 € pro Person gewährt und muss mindestens 100 € betragen. Die Kosten müssen nachgewiesen werden durch entsprechende Belege, sie können im genannten Rahmen zu 100 Prozent erstattet werden.

Welche Kosten sind förderfähig?

  • Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen
  • Gebühren und Auslagen im Rahmen des Berufsanerkennungsverfahrens (z.B. Kosten für Gutachten)

Der genaue Text der Bekanntmachung ist beim BMBF unter diesem Link zu finden.