Anerkennung: Altenhilfe

Diskriminierung und Missstände in der Pflege: »Auch Bewerber mit Migrationshintergrund werden nicht weggeschickt«

PresseschauDas Zitat mit der offen diskriminierenden Aussage stammt aus der Sächsischen Zeitung vom 12. Dezember 2019 und ist einem Artikel über die Personalgewinnung einer privaten Pflegeheimkette entnommen.

Die Pflegeheimkette selbst ist permanent in der Presse, und der Kontext ist meistens negativ. Aktuell lauten die Schlagzeilen, die Staatsanwaltschaft ermittele wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung in 25 Fällen. Die »Fälle« sind verstorbene Bewohner eines Altenpflegeheims, die, so der Gegenstand der Ermittlung, möglicherweise nicht ausreichend Fürsorge und Schutz erfahren haben. Auch die Heimleitung steht in der Kritik, Fragen nach einer ausreichenden Qualifikation werden laut.

Das Pflegeheim selbst gehört zur selben Kette wie das Haus, das die Sächsische Zeitung beschreibt, und seit Jahren werden in zahlreichen Heimen dieses Pflegeheimbetreibers öffentlich Mängel aufgezeigt. So berichtete das ZDF bereits ausführlich über unmenschliche Bedingungen in Altenheimen und über »Rendite um jeden Preis«. Die besagte private Altenheimkette wird von einem Finanzinvestor betrieben, der seinen Hauptsitz nicht in der Europäischen Union hat.

Solche Geschäftsmodelle führen das Bemühen um Personalgewinnung und dauerhafte Personalverstärkung ad absurdum. Die Politik auf Landes- und Bundesebene hat das Problem längst erkannt. Beim Pflegepersonal-Stärkungsgesetz steht das Bemühen um verbesserte Arbeitsbedingungen und die Gewinnung von Pflegepersonal bereits programmatisch im Gesetzestitel.

Jens Spahn, Bundesminister für Gesundheit © BMG/Xander Heinl (photothek.net)

Jens Spahn, Bundesminister für Gesundheit © BMG/Xander Heinl (photothek.net)

Hier ist politisches Handeln erforderlich, das dieses Ausbeutungssystem von Patienten und Pflegekräften beendet. Ein solches Handeln könnte auch den oben zitierten Diskriminierungen ein Ende setzen, mit denen die Gewinnung zukünftiger Pflegekräfte konterkariert wird, zumal mit Mitteln des Steuerzahlers Pflegekräfte auch im Ausland gewonnen werden sollen, während sich die Finanzinvestoren von Pflegeheimen mit Steuersparmodellen außerhalb unseres Landes organisieren.

»Weltspiegel«: Reportage über mexikanische Pflegefachkräfte in Deutschland


Eine spannende Reportage über Pflegefachkräfte aus Mexiko hat aktuell das TV-Magazin »Weltspiegel« gezeigt. Der Bericht erzählt anschaulich die Geschichte einer mexikanischen Pflegefachkraft, die nach 15 Jahren im Rettungsdienst in ihrem Heimatland nun nach Deutschland gehen wird, um hier als Gesundheits- und Krankenpflegerin zu arbeiten. Der zweite Teil der Reportage berichtet über eine Pflegefachkraft, die bereits aus Mexiko nach Deutschland gekommen ist und hier im Bereich der Altenpflege arbeitet.

Die Reportage zeichnet ein eindrucksvolles Stimmungsbild von den Hoffnungen und Sorgen der mexikanischen Pflegefachkräfte, die sich in Deutschland engagieren. Die Reportage ist hier in der ARD-Mediathek abrufbar.

Foreign nursing professionals: repayment obligation of training costs only with valid contract

According to a recent judgement of the Arbeitsgericht (Labour Court) Siegburg (file number 1 Ca 1987/17 dated 02 August 2018), the repayment obligation of an employee’s training costs previously granted by the employer as a loan must be effectively contractually regulated. This is pointed out by the Press Service of the North Rhine-Westphalia Ministry of Justice in the context of the employment of foreign nursing professionals.

A Filipino national had been recruited as a nurse by a German company. The company operates a care facility. The foreign nurse first had to complete a German language course and a specialised nursing course. The costs for this, allegedly €12,900, were initially paid by the employer. They were to be repaid in monthly rates of €400, irrespective of the fact whether the nurse would actually get a job.

The nurse was given a job, but only for ten hours of work per week at a gross salary of €530. In addition, the nurse should perform »Schattendienste« (»shadow services«) in which he should accompany experienced nurses free of charge.

The foreign nurse now claimed the salary for a 40-hour week from the employer in a lawsuit, because in his opinion he had performed a full job over this period and not only, as suggested, was active for learning purposes. The employer denied this, filed a counterclaim and demanded repayment of the entire loan amount instead.

With the judgement of the Arbeitgericht Siegburg both claims were dismissed. The court pointed out that, on the one hand, the applicant could not provide exact evidence of the actual number of working hours and, on the other hand, the defendant could not submit an effective loan agreement.

»Such a contract unfairly disadvantages the employee if it does not correspond to the standards which the Bundesarbeitsgericht (Federal Labour Court) sets for repayment agreements on training and further training costs. Accordingly, a repayment agreement, which is also agreed in the case that the potential employer is unable or unwilling to offer the potential employee a job adequate for training, is generally invalid. In addition, in the opinion of the Court, the total amount to be paid of just under €12,900 was not broken down and the exact cost composition was not clear. Uncertainties about the amount to be repaid generally lead to the invalidity of such a repayment agreement. The judgement is not yet final. An appeal against the judgment may be lodged with the Landesarbeitsgericht (Regional Labour Court) in Cologne.«

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Ausländische Pflegekräfte: Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten nur bei wirksamem Vertrag

Nach einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg (Aktenzeichen 1 Ca 1987/17 vom 02.08.2018) muss die Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten eines Arbeitnehmers, die ihm vom Arbeitgeber zuvor als Darlehen gewährt wurden, wirksam vertraglich geregelt sein. Darauf weist der Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenhang mit der Beschäftigung von ausländischen Pflegekräften hin.

Ein philippinischer Staatsangehöriger hatte sich als Pflegekraft von einem deutschen Arbeitgeber anwerben lassen. Der Arbeitgeber betreibt eine Pflegeeinrichtung. Die ausländische Pflegekraft sollte zunächst einen deutschen Sprachkurs sowie einen Pflegefachkurs absolvieren. Die Kosten hierfür, angeblich 12.900 €, wurden vom Arbeitgeber zunächst übernommen. Sie sollten in monatlichen Raten von 400 € zurückgezahlt werden, unabhängig davon, ob die Pflegekraft tatsächlich einen Arbeitsplatz erhalte.

Die Pflegekraft erhielt einen Arbeitsplatz, allerdings nur für zehn Stunden Arbeit pro Woche bei einem Gehalt von 530 € brutto. Zusätzlich sollte die Pflegekraft »Schattendienste« ableisten, in denen sie unentgeltlich erfahrene Pflegekräfte begleiten sollte.

Die ausländische Pflegekraft forderte nun per Klage vom Arbeitgeber das Gehalt für eine 40-Stunden-Woche ein, da sie nach ihrer Auffassung eine volle Arbeitsleistung über diesen Zeitraum erbracht habe und nicht nur, wie suggeriert, aus Lernzwecken begleitend tätig war. Der Arbeitgeber bestritt dies, erhob Widerklage und forderte stattdessen die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.

Mit dem Urteil des Arbeitgerichtes Siegburg wurden beide Klagen abgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass zum einen der Kläger keinen genauen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beibringen und zum anderen die Beklagte keinen wirksamen Darlehensvertrag vorlegen konnte.

»Ein solcher Vertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er nicht den Maßstäben entspricht, die das Bundesarbeitsgericht an Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten stellt. Danach ist eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, in aller Regel unwirksam. Zudem war nach Ansicht der Kammer die zu zahlende Summe von knapp 12.900 nicht aufgeschlüsselt und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar. Unklarheiten über den zurückzuzahlenden Betrag führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.«

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