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Ausländische Pflegekräfte: Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten nur bei wirksamem Vertrag

Nach einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg (Aktenzeichen 1 Ca 1987/17 vom 02.08.2018) muss die Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten eines Arbeitnehmers, die ihm vom Arbeitgeber zuvor als Darlehen gewährt wurden, wirksam vertraglich geregelt sein. Darauf weist der Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenhang mit der Beschäftigung von ausländischen Pflegekräften hin.

Ein philippinischer Staatsangehöriger hatte sich als Pflegekraft von einem deutschen Arbeitgeber anwerben lassen. Der Arbeitgeber betreibt eine Pflegeeinrichtung. Die ausländische Pflegekraft sollte zunächst einen deutschen Sprachkurs sowie einen Pflegefachkurs absolvieren. Die Kosten hierfür, angeblich 12.900 €, wurden vom Arbeitgeber zunächst übernommen. Sie sollten in monatlichen Raten von 400 € zurückgezahlt werden, unabhängig davon, ob die Pflegekraft tatsächlich einen Arbeitsplatz erhalte.

Die Pflegekraft erhielt einen Arbeitsplatz, allerdings nur für zehn Stunden Arbeit pro Woche bei einem Gehalt von 530 € brutto. Zusätzlich sollte die Pflegekraft »Schattendienste« ableisten, in denen sie unentgeltlich erfahrene Pflegekräfte begleiten sollte.

Die ausländische Pflegekraft forderte nun per Klage vom Arbeitgeber das Gehalt für eine 40-Stunden-Woche ein, da sie nach ihrer Auffassung eine volle Arbeitsleistung über diesen Zeitraum erbracht habe und nicht nur, wie suggeriert, aus Lernzwecken begleitend tätig war. Der Arbeitgeber bestritt dies, erhob Widerklage und forderte stattdessen die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.

Mit dem Urteil des Arbeitgerichtes Siegburg wurden beide Klagen abgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass zum einen der Kläger keinen genauen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beibringen und zum anderen die Beklagte keinen wirksamen Darlehensvertrag vorlegen konnte.

»Ein solcher Vertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er nicht den Maßstäben entspricht, die das Bundesarbeitsgericht an Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten stellt. Danach ist eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, in aller Regel unwirksam. Zudem war nach Ansicht der Kammer die zu zahlende Summe von knapp 12.900 nicht aufgeschlüsselt und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar. Unklarheiten über den zurückzuzahlenden Betrag führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.«

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Erfolgreiche Integration ausländischer Pflegefachkräfte: Beispiel Universitätsklinikum Tübingen

»Qualität Leben«, die Zeitschrift des Verbands der Universitätsklinika Deutschlands VUD berichtet über ein erfolgreiches Integrationsprojekt ausländischer Pflegekräfte in Baden-Württemberg. Die Universitätskliniken Tübingen engagieren sich mit bei der Integration ihrer aus dem Ausland kommenden Kolleginnen und Kollegen. Weiterlesen

Pflegefachkräfte aus Ausland: Zu lange Verfahrensdauer bei der beruflichen Anerkennung?

Der Bonner Generalanzeiger berichtet aktuell über Probleme mit der Verfahrensdauer der Beantragung der beruflichen Anerkennung von aus dem Ausland kommenden Pflegefachkräften.

Während das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage konstatiert, dass durch das Anerkennungsgesetz wesentliche Fortschritte erreicht sind: »Wenn es Probleme gebe, dann lägen sie im Vollzug, und der betrifft nun mal die Länder. Das Ziel der Anerkennungsregelungen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der antragstellenden Personen an einer Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen zum Zweck der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt und dem Patientenschutz zu schaffen, ist erreicht worden«, weist das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium MAGS auf noch bestehende Schwierigkeiten hin.

Laut Bonner Generalanzeiger »gibt das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium zu, ›dass die Anerkennungsverfahren von Pflegeausbildungen aus dem Ausland nicht rund laufen‹. Das Haus habe eine ›Reihe von Schreiben‹ erreicht, ›in denen auf eine unverhältnismäßig lange Bearbeitungsdauer hingewiesen wird‹.« Weiterlesen

Qualifizierung für Klinik und Praxis

Qualifizierung für Klinik und Praxis: Praxisnah Medizin lernenWas ist ein Rendezvous-System im Rettungswesen? Wie gelangt der Notarzt zum Unfallort? Welches medizinische Personal fährt den Rettungswagen? Wie funktioniert die Zusammenarbeit zwischen Notärzten und Rettungssanitätern? Womit ist ein Rettungswagen bestückt? Welche Medikamente stehen zur Verfügung? Diese und viele weitere Fragen mehr waren heute Thema im Rahmen des umfassenden Seminars zur Notfallmedizin.

Auf die Notfallmedizin beziehen sich  viele Fragen in Fachsprach- und Kenntnisprüfungen, und diese Prüfungen sind einmal sprachlich und einmal inhaltlich fokussiert. Unter der Leitung von Dr. med. Raoul Groß und unterstützt durch Rettungssanitäter aus Köln fand das Seminar ganz praxisorientiert statt.

Qualifizierung für Klinik und Praxis: Praxisnah Medizin lernen

Qualifizierung für Klinik und Praxis: Praxisnah Medizin lernen

Die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte zeigten sich begeistert von den Lernmöglichkeiten im Institut. Weiterlesen

CoMeD: Kommunikations-Projekt der Medizinischen Fakultät der Heinrich-Heine Universität

Das Projekt CoMeD (Communication in Medical Education) der Medizinischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf hat Beispielvideos (Good practice Videos) zu wichtigen Kommunikationssituationen der ärztlichen Arbeit erstellt. Die Videos verdeutlichen und illustrieren wichtige Kommunikationsthemen.

Die Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Ärztekammer Nordrhein hat diese Videos in einen neu erstellten multimedialen »Leitfaden Kommunikation im medizinischen Alltag« integriert.

» Leitfaden Kommunikation mit Beispielvideos
» Leitfaden als PDF-Dokument oder e-paper