Anerkennung: HeilBerG NRW

Die Heilberufskammern in NRW können mit der Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen ausländischer Anerkennungssuchender beauftragt werden

Der nordrhein-westfälische Landtag hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes beschlossen, dass zukünftig das zuständige Fachministerium ermächtigt wird, »durch Rechtsverordnung den Kammern die Durchführung von Kenntnis- und Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen, Prüfungen zur Feststellung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen als Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen«.

Damit besagt das Heilberufsgesetz in Nordrhein-Westfalen, dass zukünftig die Ärztekammern, Zahnärztekammern, Apothekerkammern und Pflegekammern in Nordrhein-Westfalen die notwendigen Kenntnis- und Eignungsprüfungen sowie die notwendigen Sprachprüfungen selbst abnehmen können, sobald das zuständige nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales dies in einer entsprechenden Rechtsverordnung fasst.

Das besondere Engagement in Nordrhein-Westfalen durch gute Beratung, zügige Antragsbearbeitung, entsprechende Qualifizierungsangebote und adäquate Prüfungsabnahme wird hiermit erneut qualitativ unterstützt und die berufliche Selbstverwaltung gestärkt. Auf einer entsprechenden Fachtagung auf Bundesebene wurden all diese Bemühungen schon einmal als »Modell NRW« gelobt.

Werden in NRW die Kammern mit der Abnahme der Kenntnisprüfung beauftragt?

Aktuell beraten die Experten des Gesundheitsausschusses im NRW-Landtag, ergänzt durch externe Stellungnahmen, den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes. Diese Woche befasst sich abschließend der Gesundheitsauschuss des Landes damit und wird ihn anschließend zur weiteren Beratung an den Landtag überweisen. Neben zahlreichen wichtigen Veränderungen soll auch der Passus eingefügt werden, dass den Heilberufskammern (Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und zukünftig Pflege) für ihren jeweiligen Berufsstand die Durchführung von Kenntnis- und Fachsprachprüfungen im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Aufgabe übertragen werden kann. § 9 Abs. 4 HeilBerG wird insofern ergänzt.

Diese Ergänzung wurde verschiedentlich eingefordert. Die Kammern sind bisher beauftragt, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung in den Berufsbereichen (Ärztliche oder zahnärztliche Weiterbildung »Facharztanerkennung«, »Fachzahnarztanerkennung«) festzustellen und Fachsprachprüfungen abzunehmen. Nun könnte noch die Abnahme von Kenntnisprüfungen hinzukommen, wir berichteten hierzu bereits. Nordrhein-Westfalen leistet damit einen weiteren Beitrag zur Qualitätssicherung in den Antragsverfahren, Kenntnisprüfungen könnten, ähnlich wie Fachsprachprüfungen, in höherem Takt für Anerkennungssuchende angeboten werden. Das Ministerium könnte nach Verabschiedung des Gesetzes eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen.

Update: Inzwischen ist das Gesetz beschlossen.