Archiv der Kategorie: FAQ: Fragen zur Anerkennung

Vorbereitung auf die Fachsprachenprüfung für Apotheker in Freiburg: Landesapothekerkammer bietet Kurs zusammen mit der Universität Freiburg an

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg bietet in Kooperation mit dem Fachbereich für Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie der Universität Freiburg und dem Sprachlehrinstitut der Universität Freiburg eine mehrwöchige Vorbereitung auf die Fachsprachenprüfung an. Gemeinsam mit den Sprachwissenschaftlern der Universität Freiburg wird Deutsch unterrichtet und zugleich ein fachsprachliches Training Pharmazie angeboten.

Der neunwöchige Kurs ist speziell auf aus dem Ausland kommende Apotheker und Apothekerinnen zugeschnitten, umfasst 212 Unterrichtstunden, davon 32 Stunden Fachsprache, und kostet 940 €.

Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung bietet die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.

Zudem besteht die Möglichkeit, die kostenfreien Apoprax-Kurse der Landesapotheker zur Vorbereitung auf die Fach- und Kenntnisprüfung Pharmazie in Baden-Württemberg zu nutzen.

Die nächsten Kurse für Apothekerinnen und Apotheker zur Vorbereitung auf die Fachsprachprüfung und Kenntnisprüfung in Köln finden Sie hier:

» Intensivseminar Pharmazie zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung
» Intensivkurs Fachsprache Pharmazie zur Vorberweitung auf die Fachsprachprüfung

Die Kurse werden zu 100% öffentlich gefördert und stehen allen aus dem Ausland kommenden Pharmazeut/innen zur Verfügung. Die Fachsprach- und Kenntnisprüfungen können im jeweils zuständigen Bundesland abgelegt werden.

Terminologie für Pharmazeuten

Wir weisen gern auf ein Skript der Universität Erlangen-Nürnberg hin, das sich auch sehr gut für die Apothekerinnen und Apotheker eignet, die, aus dem Ausland kommend, hier ihre berufliche Anerkennung erlangen möchten: www.pharmakologie.uni-erlangen.de/lehre/pharmazie/terminologie/WS0708/TermSkr.pdf

Alle Apothekerinnen und Apotheker, die aus dem Ausland kommen und nicht Deutsch als Muttersprache beherrschen oder an einer deutschsprachigen Hochschule ihr Examen abgelegt haben, müssen vor ihrer Landesapothekerkammer eine Fachsprachprüfung absolvieren. Hierbei helfen gute Skripten, die kostenlos online verfügbar sind.

Wer an weiteren Übungsmaterialien interessiert ist, findet hierzu Hinweise auf unserem Blog www.anerkennung-medizin.de.

Einwanderungsrecht

»Einwanderungsrecht. Das Recht der Arbeits- und Bildungsmigration« ist der Titel eines umfassenden Bandes von Frederik von Harbou und Esther Weizsäcker. Selbstkritisch fragen sich die Autoren im Vorwort: »Ist es sinnvoll, zum Recht der Bildungs- und Arbeitsmigration ein (gedrucktes) Buch herauszugeben, obwohl Gesetzesänderungen in diesem Gebiet besonders häufig sind? Wir meinen, einen Versuch ist es zumindest wert.«

Dieser Einschätzung schließen wir uns gern an. Das Buch präsentiert einen sehr guten Überblick vom Begriff des Einwanderungsrechts über die Rechtsgrundlagen der Migration zum Zweck der Erwerbstätigkeit sowie zum Studium und der Berufsausbildung und referiert die entsprechenden Grundlagen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Weitere Kapitel betrachten die Integration Geflüchteter, berücksichtigen die besondere Stellung von Unionsbürgern und zeigen schließlich Perspektiven für das Einwanderungsgesetz auf.

Das Buch »Einwanderungsrecht« ist im C.H. Beck-Verlag erschienen.

Schlechtere Arbeitsbedingungen für Migranten in Pflegeeinrichtungen

Das Deutsche Ärzteblatt berichtet aktuell unter Bezugnahme auf eine Analyse der Hans Böckler Stiftung über die Arbeitsbedingungen von Pflegekräften mit Migrationshintergrund in Deutschland. Die Studie unter der Leitung von Prof. Dr. Hildegard Theobald, Professorin für Organisationelle Gerontologie an der Universität Vechta, beruht auf Befragungsdaten von 2005 bis 2012. Im Ergebnis besagt die Studie, dass Alten- und Krankenpfleger mit Migrationshintergrund häufiger unbezahlte Überstunden ableisten müssen, häufiger der Kritik von Bewohnern und ihren Angehörigen ausgesetzt sind und seltener in dienstliche Besprechungen einbezogen würden.

Die Studie, die sich insbesondere der Situation in den Ländern Deutschland, Schweden und Japan widmet, konstatiert, dass vergleichbare Studien in anderen Ländern keine solchen  Ungleichbehandlungen wie in Deutschland festgestellt hätten. Weiterlesen

Ausländische Pflegekräfte: Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten nur bei wirksamem Vertrag

Nach einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg (Aktenzeichen 1 Ca 1987/17 vom 02.08.2018) muss die Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten eines Arbeitnehmers, die ihm vom Arbeitgeber zuvor als Darlehen gewährt wurden, wirksam vertraglich geregelt sein. Darauf weist der Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenhang mit der Beschäftigung von ausländischen Pflegekräften hin.

Ein philippinischer Staatsangehöriger hatte sich als Pflegekraft von einem deutschen Arbeitgeber anwerben lassen. Der Arbeitgeber betreibt eine Pflegeeinrichtung. Die ausländische Pflegekraft sollte zunächst einen deutschen Sprachkurs sowie einen Pflegefachkurs absolvieren. Die Kosten hierfür, angeblich 12.900 €, wurden vom Arbeitgeber zunächst übernommen. Sie sollten in monatlichen Raten von 400 € zurückgezahlt werden, unabhängig davon, ob die Pflegekraft tatsächlich einen Arbeitsplatz erhalte.

Die Pflegekraft erhielt einen Arbeitsplatz, allerdings nur für zehn Stunden Arbeit pro Woche bei einem Gehalt von 530 € brutto. Zusätzlich sollte die Pflegekraft »Schattendienste« ableisten, in denen sie unentgeltlich erfahrene Pflegekräfte begleiten sollte.

Die ausländische Pflegekraft forderte nun per Klage vom Arbeitgeber das Gehalt für eine 40-Stunden-Woche ein, da sie nach ihrer Auffassung eine volle Arbeitsleistung über diesen Zeitraum erbracht habe und nicht nur, wie suggeriert, aus Lernzwecken begleitend tätig war. Der Arbeitgeber bestritt dies, erhob Widerklage und forderte stattdessen die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.

Mit dem Urteil des Arbeitgerichtes Siegburg wurden beide Klagen abgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass zum einen der Kläger keinen genauen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beibringen und zum anderen die Beklagte keinen wirksamen Darlehensvertrag vorlegen konnte.

»Ein solcher Vertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er nicht den Maßstäben entspricht, die das Bundesarbeitsgericht an Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten stellt. Danach ist eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, in aller Regel unwirksam. Zudem war nach Ansicht der Kammer die zu zahlende Summe von knapp 12.900 nicht aufgeschlüsselt und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar. Unklarheiten über den zurückzuzahlenden Betrag führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.«

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