Anerkennung: Programm IQuaMed

Weiterführung der staatlichen Prüfungen der Heilberufe mit Approbation, Fachsprachprüfungen, Kenntnisprüfungen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat bekanntgegeben, dass in Nordrhein-Westfalen von der eingeräumten rechtlichen Möglichkeit in § 7 Absatz 4 der »Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« Gebrauch gemacht wird, sodass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung planmäßig durchzuführen ist.

  1. »In Nordrhein-Westfalen wird von der eingeräumten rechtlichen Möglichkeit in § 7 Absatz 4 der ›Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite‹ Gebrauch gemacht, sodass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung planmäßig durchzuführen ist. Hinsichtlich der erforderlichen Hygieneregeln wird auf die Ausführungen des Erlasses vom 23. März 2020 Bezug genommen.
  2. § 9 Absatz 1 der ›Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite‹ ermöglicht abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte, dass die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Entscheidung über die Verkleinerung der Prüfungskommission ist dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen anzuzeigen.
  3. Gemäß § 9 Absatz 2 der ›Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite‹ findet die mündlich-praktische Prüfung abweichend von § 30 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte nur an einem Tag statt und dauert bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung mit Patientenvorstellung und anschließendem Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung kann abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte auch an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden.«

Ebenso setzen die Ärztekammer Nordrhein und die Ärztekammer Westfalen-Lippe ihre Angebote zur Durchführung für Fachsprachprüfungen für aus dem Ausland kommende Ärztinnen und Ärzte fort. Die Anmeldung zur Fachsprachprüfung erfolgt nach Antragstellung auf Erteilung der Approbation durch die Bezirksregierung. Die Möglichkeit zur Kenntnisprüfung, organisiert durch das Landesprüfungsamt, besteht ebenfalls.

Ausländische Gesundheitsfachkräfte: zwischen Engagement und Zwangsrekrutierung

Allein in der Uniklinik Düsseldorf haben sich über 400 Medizinstudenten sofort gemeldet, um die Universitätsklinik in Zeiten der Corona-Pandemie zu unterstützen. Der WDR begleitete aktuell den Ministerpräsidenten des Landes NRW, Armin Laschet, und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bei ihren Gesprächen mit den engagierten Studenten. Die Helfer arbeiten dort, wo sie am nötigsten gebraucht werden – und dies kann auch die Mitarbeit in der Krankenhauswäscherei sein, wie der WDR-Bericht zeigte. Ein Medizinstudent war sich jedenfalls nicht zu schade, auch dort tatkräftig mit anzupacken. Chapeau!

Der Aufruf an die Medizinstudierenden, während der Pandemie mitzuhelfen, hat ein großes und überwältigendes Echo gefunden, über 20.000 Studierende fanden sich sofort bereit. Wir berichteten.

Mittlerweile gibt es zahlreiche Initiativen für Unterstützungsleistungen von Gesundheitsfachkräften, auch die ehrenamtliche Aktion »Wir unterstützen gern« des mibeg-Instituts hat zahlreiche Angebote zur Mithilfe durch Ärzte, Naturwissenschaftler, medizinische Fachangestellte und Pflegefachkräfte aufnehmen können, die nun zielgerichtet an Krankenhäuser und Gesundheitsämter vermittelt werden. In NRW gibt es eine Reihe von Initiativen, aber auch bundesweit ist das Engagement überwältigend.

Einsatz von ausländischen Ärztinnen und Ärzten ohne Prüfung?

Gleichwohl plant das Land NRW mit einem Epidemie-Gesetz drastische Schritte zur Rekrutierung von Personal. Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit der Verpflichtung zum Einsatz medizinischen und pflegerischen Personals durch die zuständigen Behörden vor, ein Schritt, der zu kontroversen Diskussionen führt. Einige Kliniken, vor allem im Reha-Bereich, müssen möglicherweise Kurzarbeit anmelden, andere Kliniken müssen zwischen befürchteter Überlastung durch die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nichtauslastung in anderen Therapiebereichen einen Weg finden, um nicht in eine Krise zu geraten.

Aus dem Ausland kommende Ärztinnen und Ärzte

Aus dem Ausland kommende Ärztinnen und Ärzte

Qualifiziertes Fachpersonal in Medizin und Pflege ist jedenfalls immer eine Rechengröße im Gesundheitssystem, und so ist abzusehen, dass auch Fachkräfte mit einem im Ausland erworbenen, aber noch nicht anerkannten Abschluss – mal wieder – zum politischen Zankapfel werden.

Nur mit – wie auch immer geprüfter – Dokumentenvorlage und einem B2-Nachweis deutscher Sprachkenntnisse – von welcher Qualität auch immer – eine Berufserlaubnis als Arzt oder Ärztin zu erhalten, ist in den letzten Jahren zugunsten qualitativer Prüfverfahren bundesweit abgeschafft worden, nun möchten die ersten Bundesländer, in Panik geraten angesichts der zu erwartenden Krankenzahlen, hier wieder Schnellverfahren etablieren.

Bayern und Niedersachsen planen laut Deutschem Ärzteblatt bereits, eine vorübergehende Berufserlaubnis auszugeben. Gleichwohl werden aus dem Ausland kommende Ärzte auch hier innerhalb eines Jahres erfolgreich die Fachsprachprüfung ablegen müssen. Ob andere Länder folgen, ist unklar: Rheinland-Pfalz, Sachsen oder auch Sachsen-Anhalt hatten noch kürzlich eine rigorose Verschärfung der bestehenden Prüfverfahren gefordert.

Und nun Rolle rückwärts?

Der verständliche Wunsch vieler aus dem Ausland kommender Ärzte, eine sofortige Berufserlaubnis zu erlangen und sich in der Pandemie-Situation zu engagieren, wird jetzt nicht durch schnellere und effizientere Prüfverfahren beantwortet. Die Ärzte werden gebraucht, da Behelfskrankenhäuser, Fieberambulanzen und Drive-In-Stationen für Testabstriche mehr Personal benötigen. Das Beispiel mit der Krankenhauswäscherei zeigt, wo derart Engagierte auch eingesetzt werden. Eine Vorbereitung auf eine Fachsprach- und Kenntnisprüfung ist dies nicht.

Fachlich adäquater Einsatz ist für die Kliniken wichtig

Dass zahlreiche aus dem Ausland kommende Gesundheitsfachkräfte angesichts der Pandemie-Notlage ihre Hilfe bereits anbieten, wird so nicht gewürdigt. Aber es wird Rechtssicherheit durch die Erteilung einer Berufserlaubnis geschaffen – und schlicht eine Abrechnungsmöglichkeit der so besetzten Personalstelle durch den Klinikträger. Wie ein Einsatz zur Zufriedenheit aller Beteiligten erreicht werden kann, wird ausgeblendet.

»Spargelstechen kann man nicht so schnell lernen.«

Hastig geschriebene Presseartikel mit dem Tenor »Tausende von Fachärzten dürfen nicht arbeiten« verkennen, dass viele ausländische Ärztinnen und Ärzte eine sprachliche und fachliche Unterstützung brauchen, bevor sie dann als Assistenzärzte ihre Weiterbildung zum Facharzt in Deutschland beginnen. Vor dem Start bedarf es einer sorgfältigen Dokumentenprüfung, ansonsten werden wieder nur für radikale politische Gruppierungen Argumente geliefert, die ausländischen Ärzten mit böswilligen Unterstellungen begegnen. Krankenhäuser in Krisensituationen brauchen gut aufgestelltes Personal, neue Mitarbeiter, die das Berufsfeld hier nicht kennen, brauchen intensive Unterstützung.

Nicht einmal die Mitarbeit von freiwilligen Erntehelfern etwa bei der Spargelernte funktioniert reibungslos, wie Bernhard Rüb von der Landwirtschaftskammer NRW kommentiert: »Spargelstechen kann man nicht so schnell lernen.«

Auch ausländische Pflegefachkräfte bedürfen der Einarbeitung

Aus dem Ausland kommende Pflegefachkräfte

Aus dem Ausland kommende Pflegefachkräfte

Das Problem trifft in voller Härte auch das ausländische Pflegepersonal. Ohne sprachliche und fachsprachliche Förderung, ohne fachliche Würdigung und Bewertung der Berufsqualifikation geht es nun beschleunigt auf den Arbeitsmarkt. Gut für die Abrechnung von Krankenhausleistungen, schlecht für die Betroffenen, die Patienten und Kollegen. Und schlecht für Bedürftige in vielen Ländern, die ebenfalls von der Pandemie betroffen sind und ihre Fachkräfte nun entbehren.

Es bleibt zu wünschen, dass das große Engagement zahlreicher Helfer gewürdigt wird, und dass nicht mit Zwangsrekrutierungen, womöglich noch unter Aussetzung von Qualitätsstandards, agiert wird. Besonnenheit statt Panik, so Bundesminister Jens Spahn, ist das Gebot der Stunde.

Informationsseminar »Wege zur Anerkennung«: Wir beraten Sie gern online

Zahlreiche Anfragen erreichen uns von Angehörigen eines akademischen Heilberufs oder eines anderen Gesundheitsfachberufs, die ihre berufliche Anerkennung in Deutschland anstreben. Aufgrund der Pandemie-Situation ist es zurzeit nicht möglich, das Informationsseminar »Wege zur Anerkennung« in Präsenzform durchzuführen.

Um die vielen Anfragen aber beantworten zu können, sind wir für Sie da, um Sie telefonisch, per Skype oder per E-Mail zu beraten. Das Projektteam IQuaMed steht Ihnen wie gewohnt jeden Dienstag in der Zeit von 10 bis 14 Uhr für Ihre Fragen zur Verfügung. Weitere Informationen zu diesem kostenfreien Beratungsangebot finden Sie hier.

Migration und Medizin

Migration und Medizin, Veranstaltung ÄKWLEine Reihe von Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Migration und Medizin führt die Ärztekammer Westfalen-Lippe über ihr Fortbildungsinstitut durch. Am 11. Juni 2020 referieren die Psychiater Dr. med. Solmaz Golsabahi-Broclawski und Artur Broclawski, am 31. Oktober 2020 der Internist PD Dr. med. Anton Gillessen und der Chirurg Prof. Dr. med. Metin Senkal. Die Fortbildungen sind zugleich anrechenbare Bausteine auf das Fortbildungscurriculum Transkulturelle Medizin der ÄKWL. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Akademie der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Eine Einführung wird über dieses Video ermöglicht.

Die Referenten beteiligen sich, zum Teil als Herausgeber, an dem in Kürze bei Springer erscheinenden umfassenden Band »Interkulturelle Kommunikation in der Medizin«, in dem auch Barbara Rosenthal vom mibeg-Institut mit einem Beitrag zu »Integration durch Qualifizierung und Anerkennung im Gesundheitswesen« vertreten ist.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Wichtige Eckpunkte

Anerkennungsberaterinnen und Anerkennungsberater, Arbeitsvermittlungsexperten der Agenturen für Arbeit und Jobcenter kennen die Eckpunkte des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) bereits sehr gut. Das FEG tritt am 1. März 2020 in Kraft und wird von umfassenden medialen Kampagnen begleitet. Das Ziel des Gesetzes ist es, einen Rahmen zu schaffen für eine, wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sagt, »gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten«. Geworben werden soll um Hochschulabsolvent/innen und um Personen, die bereits in ihrem Herkunftsland eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben.

  • Wer im Ausland sein Studium oder seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, sollte eine mit hiesigen Abschlüssen vergleichbare Qualifikation vorweisen können oder aber eine Anerkennung seines Berufs in Deutschland erwerben.
  • Die Anerkennung von Abschlüssen kann bereits aus dem Ausland heraus beantragt werden. Ein Anerkennungsverfahren prüft die Gleichwertigkeit. Das Gesetz sieht eine besondere Regelung hierbei für IT-Spezialisten vor.
  • Die Vorrangprüfung entfällt angesichts der als positiv eingeschätzten Arbeitsmarktlage. Es wird also nicht mehr geprüft, ob vor der Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat nicht ein inländischer oder EU-Bewerber zur Verfügung steht. Hier behält sich der Gesetzgeber vor, bei einer veränderten Arbeitsmarktsituation diese Vorrangprüfung schnell wieder einzuführen.
  • Arbeitssuchende aus Drittstaaten können aus dem Ausland heraus ein Visum beantragen. Wird dieser Aufenthalt zur Arbeitssuche genutzt, umfasst er einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Voraussetzungen hierfür sind eine entsprechende berufliche Qualifikation, also ein abgeschlossenes Studium oder eine Berufsausbildung im Herkunftsland, deutsche Sprachkenntnisse und der Nachweis der Möglichkeit, den Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Diese Regelung ist zunächst auf fünf Jahre befristet.
  • Wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienplatzsuche gewährt, umfasst der Zeitraum neun Monate. Auch hier müssen der Lebensunterhalt gesichert sein und deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
  • Reisen Antragsteller zum Zwecke der Ausbildung ein und können auf eine entsprechende Ausbildungsplatzzusage verweisen, kann die Aufenthaltserlaubnis auch bereits vor Beginn der Ausbildung zur Teilnahme an einem Deutschsprachkurs ausgestellt werden.
  • Wer aus dem Ausland heraus ein Visum zur Ausbildung- oder Arbeitsplatzsuche beantragt, muss nachweisen, dass er den Lebensunterhalt während seines Aufenthalts, ggf. auch den seiner mitreisenden Familienangehörigen, selbst sichern kann.
  • Antragstellende, die älter als 45 Jahre sind, müssen monatlich einen Mindestbetrag verdienen oder eine entsprechende Altersvorsorge nachweisen.
  • Wer aus dem Ausland heraus ein Visum für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland beantragt, muss neben der Lebensunterhaltssicherung deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.
  • Nicht nur die Gleichwertigkeit der Qualifikation soll geprüft werden, sondern das Gesetz will auch dafür Sorge tragen, dass die Arbeitsbedingungen geprüft werden. Damit ist u.a. eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte intendiert, damit ein »Lohndumping« vermieden wird.
  • Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz möchte die sog. Anerkennungsverfahren auf Gleichwertigkeit vereinfachen und beschleunigen. Die Zuständigkeit für Fachkräftezuwanderung soll bei zentralen Ausländerbehörden der Länder gebündelt werden. Zudem soll eine zentrale Servicestelle erprobt werden, die zu den Möglichkeiten der Anerkennung von Abschlüssen beraten und Antragstellende bei aufenthaltsrechtlichen Verfahren begleiten soll. Die zentrale Servicestelle ist zunächst bis Ende 2023 befristet.
  • Das Ziel bei den Anerkennungsverfahren ist es, eine Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen abzuschließen. Ein Visum für Fachkräfte soll künftig im Zeitraum von maximal vier Wochen ausgestellt sein.
  • Arbeitssuchende aus Drittstaaten, die noch nicht über einen qualifizierten Berufsabschluss, aber über Basisqualifikationen verfügen sowie ein Arbeits- oder Jobangebot vorweisen können, können zur Erlangung eines qualifizierten Berufsabschlusses weitergebildet werden. Hierbei muss sich der künftige Arbeitgeber verpflichten, die Arbeitskraft innerhalb von zwei Jahren so weiterzubilden, dass sie die berufliche Qualifikation erhält.
  • Wer in Deutschland seit vier Jahren einen Aufenthaltstitel besitzt, als Fachkraft in einem seiner Qualifikation entsprechenden Job arbeitet und mindestens vier Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat, erfüllt die Voraussetzung für eine dauerhafte Niederlassung in unserem Land. Bei Fachkräften mit Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums in Deutschland beträgt die Frist nur zwei Jahre.