Archiv der Kategorie: Lexikon Anerkennung in Deutschland

Neue Regelung zur Kenntnisprüfung für Zahnärzt/innen aus Drittstaaten

Am 1. Oktober 2020 tritt die neue Approbationsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte (ZApprO) in Kraft. Die neue Approbationsordnung wird auch wichtige Änderungen in Bezug auf die Kenntnisprüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten mit sich bringen, die ihr Studium im Ausland absolviert haben und in Deutschland ihre Approbation beantragen.

Zahnärztliche Kenntnisprüfungen wurden bislang in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt, da keine präzise und auch rechtlich verbindliche Regelung zum Ablauf der Kenntnisprüfung vorgegeben war. So gab es in den Bundesländern eine unterschiedliche Anzahl von Prüfungsversuchen. Ebenso waren die Prüfungsthemen sehr unterschiedlich.

Die neue Approbationsordnung, die ab dem 1. Oktober 2020 verbindlich ist, wurde am 11. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Folgende Eckpunkte sind für aus dem Ausland kommende Zahnärztinnen und Zahnärzte wichtig:

  • In der Kenntnisprüfung haben die Anerkennungssuchenden zu zeigen, dass sie über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Gesprächsführung, verfügen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind.
  • Die Kenntnisprüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Abschnitt.
  • Der mündliche und praktische Teil der Kenntnisprüfung können nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangehende Abschnitt bestanden wurde.
  • Der schriftliche Abschnitt der Kenntnisprüfung fordert die Niederschrift einer Behandlungsplanung für eine vorgegebene Befundsituation. Dabei werden Modellunterlagen, der Parodontalstatus und ein Röntgenbefund zur Verfügung gestellt. Innerhalb von 45 Minuten müssen zwei Behandlungsvorschläge schriftlich entwickelt und begründet werden.
  • Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung dauert zwischen 60 und 90 Minuten und enthält Fragen aus den Bereichen Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und Zahnerhaltung. Es können Fragen gestellt werden zur Endodontologie, Parodontologie, Zahnhartsubstanzlehre, Prävention, Restauration,  Kinderzahnheilkunde, Notfallmedizin, klinische Pharmakologie / Pharmakotherapie, Hygiene und zu Rechtsfragen.
  • Es ist möglich, dass die Kenntnisprüfung ein zusätzliches Fach oder einen weiteren Querschnittsbereich umfasst.
  • Die praktische Prüfung hat eine Gesamtdauer von fünf Stunden, dabei sind zwei Stunden zur Prothetik vorgesehen, zwei zur Zahnerhaltung und eine Stunde zur Oralchirurgie / Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie.
  • Für jeden Abschnitt der zahnärztlichen Kenntnisprüfung gibt es drei Prüfungsversuche.
  • Wenn man einen Abschnitt nicht bestanden hat, so muss nicht die Gesamtkenntnisprüfung über alle drei Abschnitte wiederholt werden, sondern nur der nicht bestandene Teil.

Eine intensive Vorbereitung auf die zahnärztliche Kenntnisprüfung ist dringend zu empfehlen. Aus der langjährigen Erfahrung des mibeg-Instituts mit hunderten von aus dem Ausland kommenden Zahnärztinnen und Zahnärzten, die wir in Bezug auf die Approbation beraten und qualifiziert haben, empfehlen wir folgenden Weg: Erwerb sehr guter Deutschkenntnisse, Intensivseminar Fachsprache Zahnmedizin zur Vorbereitung auf die Fachsprachprüfung, Beantragung einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG, Mitarbeit in einer Zahnklinik oder Zahnarztpraxis, spezieller Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung, Ablegung der Kenntnisprüfung und Erwerb der Approbation.

Deutschlernen: Online, gut, kostenlos

Eine sehr gute Initiative hält das Goethe-Institut für alle, die Deutsch lernen wollen, unter diesem Link parat.

Das digitale Sprach- und Bildungsangebot richtet sich direkt an Migranten und Migrantinnen, die ihre Deutschkenntnisse erweitern und vertiefen wollen. Die Aktion »Stubenhocker« für Deutsch-Lernende des Goethe-Instituts ist ein spezielles Angebot für alle, die daheim bleiben während der Corona-Pandemie, aber diese Zeit zum Lernen nutzen möchten. Eine gute Initiative!

Poster Weg zur Anerkennung

Plakat »Der Weg zur deutschen Approbation für ausländische Ärztinnen und Ärzte«
Es gibt eine ständige Nachfrage nach unserem Informationsposter: Nun ist die neue Druckauflage da! Anerkennungsinteressierte, Anerkennungsberater und -beraterinnen, Arbeitsvermittlungsexpert/innen der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter und Mitarbeite/innen in Kliniken können es selbstverständlich bei uns kostenfrei anfordern!

Das Poster »Der Weg zur ärztlichen Approbation« stellt Informationen zur raschen Anerkennung zur Verfügung und hilft, den eigenen Weg gut zu planen, um in Deutschland als Ärztin oder Arzt zu arbeiten. Das mibeg-Institut hat dieses »Anerkennungsposter« zusammen mit juristischen Experten im Bereich der Approbationsverfahren entwickelt.

This Poster is also available in English.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Wichtige Eckpunkte

Anerkennungsberaterinnen und Anerkennungsberater, Arbeitsvermittlungsexperten der Agenturen für Arbeit und Jobcenter kennen die Eckpunkte des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) bereits sehr gut. Das FEG tritt am 1. März 2020 in Kraft und wird von umfassenden medialen Kampagnen begleitet. Das Ziel des Gesetzes ist es, einen Rahmen zu schaffen für eine, wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sagt, »gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten«. Geworben werden soll um Hochschulabsolvent/innen und um Personen, die bereits in ihrem Herkunftsland eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben.

  • Wer im Ausland sein Studium oder seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, sollte eine mit hiesigen Abschlüssen vergleichbare Qualifikation vorweisen können oder aber eine Anerkennung seines Berufs in Deutschland erwerben.
  • Die Anerkennung von Abschlüssen kann bereits aus dem Ausland heraus beantragt werden. Ein Anerkennungsverfahren prüft die Gleichwertigkeit. Das Gesetz sieht eine besondere Regelung hierbei für IT-Spezialisten vor.
  • Die Vorrangprüfung entfällt angesichts der als positiv eingeschätzten Arbeitsmarktlage. Es wird also nicht mehr geprüft, ob vor der Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat nicht ein inländischer oder EU-Bewerber zur Verfügung steht. Hier behält sich der Gesetzgeber vor, bei einer veränderten Arbeitsmarktsituation diese Vorrangprüfung schnell wieder einzuführen.
  • Arbeitssuchende aus Drittstaaten können aus dem Ausland heraus ein Visum beantragen. Wird dieser Aufenthalt zur Arbeitssuche genutzt, umfasst er einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Voraussetzungen hierfür sind eine entsprechende berufliche Qualifikation, also ein abgeschlossenes Studium oder eine Berufsausbildung im Herkunftsland, deutsche Sprachkenntnisse und der Nachweis der Möglichkeit, den Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Diese Regelung ist zunächst auf fünf Jahre befristet.
  • Wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienplatzsuche gewährt, umfasst der Zeitraum neun Monate. Auch hier müssen der Lebensunterhalt gesichert sein und deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
  • Reisen Antragsteller zum Zwecke der Ausbildung ein und können auf eine entsprechende Ausbildungsplatzzusage verweisen, kann die Aufenthaltserlaubnis auch bereits vor Beginn der Ausbildung zur Teilnahme an einem Deutschsprachkurs ausgestellt werden.
  • Wer aus dem Ausland heraus ein Visum zur Ausbildung- oder Arbeitsplatzsuche beantragt, muss nachweisen, dass er den Lebensunterhalt während seines Aufenthalts, ggf. auch den seiner mitreisenden Familienangehörigen, selbst sichern kann.
  • Antragstellende, die älter als 45 Jahre sind, müssen monatlich einen Mindestbetrag verdienen oder eine entsprechende Altersvorsorge nachweisen.
  • Wer aus dem Ausland heraus ein Visum für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland beantragt, muss neben der Lebensunterhaltssicherung deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.
  • Nicht nur die Gleichwertigkeit der Qualifikation soll geprüft werden, sondern das Gesetz will auch dafür Sorge tragen, dass die Arbeitsbedingungen geprüft werden. Damit ist u.a. eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte intendiert, damit ein »Lohndumping« vermieden wird.
  • Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz möchte die sog. Anerkennungsverfahren auf Gleichwertigkeit vereinfachen und beschleunigen. Die Zuständigkeit für Fachkräftezuwanderung soll bei zentralen Ausländerbehörden der Länder gebündelt werden. Zudem soll eine zentrale Servicestelle erprobt werden, die zu den Möglichkeiten der Anerkennung von Abschlüssen beraten und Antragstellende bei aufenthaltsrechtlichen Verfahren begleiten soll. Die zentrale Servicestelle ist zunächst bis Ende 2023 befristet.
  • Das Ziel bei den Anerkennungsverfahren ist es, eine Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen abzuschließen. Ein Visum für Fachkräfte soll künftig im Zeitraum von maximal vier Wochen ausgestellt sein.
  • Arbeitssuchende aus Drittstaaten, die noch nicht über einen qualifizierten Berufsabschluss, aber über Basisqualifikationen verfügen sowie ein Arbeits- oder Jobangebot vorweisen können, können zur Erlangung eines qualifizierten Berufsabschlusses weitergebildet werden. Hierbei muss sich der künftige Arbeitgeber verpflichten, die Arbeitskraft innerhalb von zwei Jahren so weiterzubilden, dass sie die berufliche Qualifikation erhält.
  • Wer in Deutschland seit vier Jahren einen Aufenthaltstitel besitzt, als Fachkraft in einem seiner Qualifikation entsprechenden Job arbeitet und mindestens vier Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat, erfüllt die Voraussetzung für eine dauerhafte Niederlassung in unserem Land. Bei Fachkräften mit Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums in Deutschland beträgt die Frist nur zwei Jahre.

 

Die Heilberufskammern in NRW können mit der Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen ausländischer Anerkennungssuchender beauftragt werden

Der nordrhein-westfälische Landtag hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes beschlossen, dass zukünftig das zuständige Fachministerium ermächtigt wird, »durch Rechtsverordnung den Kammern die Durchführung von Kenntnis- und Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen, Prüfungen zur Feststellung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen als Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen«.

Damit besagt das Heilberufsgesetz in Nordrhein-Westfalen, dass zukünftig die Ärztekammern, Zahnärztekammern, Apothekerkammern und Pflegekammern in Nordrhein-Westfalen die notwendigen Kenntnis- und Eignungsprüfungen sowie die notwendigen Sprachprüfungen selbst abnehmen können, sobald das zuständige nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales dies in einer entsprechenden Rechtsverordnung fasst.

Das besondere Engagement in Nordrhein-Westfalen durch gute Beratung, zügige Antragsbearbeitung, entsprechende Qualifizierungsangebote und adäquate Prüfungsabnahme wird hiermit erneut qualitativ unterstützt und die berufliche Selbstverwaltung gestärkt. Auf einer entsprechenden Fachtagung auf Bundesebene wurden all diese Bemühungen schon einmal als »Modell NRW« gelobt.